§ 3 K-VG 2010 Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen so zu verwenden und in Stand zu halten, dass sie

a)

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen,

b)

erfahrungsgemäß weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, gefährden, sofern es sich nicht um die Teilnehmer einer Veranstaltung und die Veranstaltungseinrichtung oder die Veranstaltungsstätte handelt,

c)

erfahrungsgemäß Menschen weder durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) noch auf andere Weise im Zuge einer Jahresdurchschnittsbetrachtung an über 5 vH der Gesamtjahresstunden unbeschadet der lit. b und d unzumutbar beeinträchtigen und

d)

keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, des Naturschutzes oder des Tierschutzes

erwarten lassen.

(2) Für Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, muss der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

(3) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 4) und, sofern es sich nicht um freie Veranstaltungen im Sinne des § 7 handelt, wenn die Veranstaltung rechtskräftig bewilligt wurde.

(4) Der Veranstalter hat, unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 2, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung auf seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, Sorge zu tragen, wenn

a)

eine Beeinträchtigung der in Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung einer Veranstaltung, insbesondere eine Gefährdung der Besucher, zu befürchten ist,

b)

mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder

c)

die Art der Veranstaltung und die erwartete Besucherzahl eine Gefährdung der Besucher erwarten lassen.

Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein.

(5) Sofern dies aus den in Abs. 4 genannten Gründen erforderlich ist, hat der Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie insbesondere Sportveranstaltungen oder Popkonzerten und dergleichen, dafür Sorge zu tragen, dass

a)

rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden,

b)

auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen vorgesorgt ist,

c)

Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genutzt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung einer allfälligen Hausordnung, aufzufordern,

d)

jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt wird, die

1.

offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,

2.

alkoholische Getränke oder Drogen unerlaubterweise in die Veranstaltungsstätte einzubringen versuchen,

3.

Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (zB Feuerwerkskörper, Rauchbomben), und nicht bereit sind, diese abzugeben, oder

4.

bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung stören werden,

oder

e)

keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.

(6) Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Vor- und Familiennamen und die Anschrift des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften deren Bezeichnung und Sitz sowie den Vor- und Familiennamen jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten. Darüber hinaus müssen schriftliche Ankündigungen auch Angaben über den Gegenstand der Veranstaltung enthalten.

(7) Der Veranstalter ist verpflichtet Veranstaltungsstätten durch eine äußere Bezeichnung, welche die in Abs. 6 genannten Angaben zu enthalten hat, kenntlich zu machen.

(8) Bei der Teilnahme und der Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und hinsichtlich in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen sind Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die gemäß § 4 Abs. 5 Staatsangehörigen der Europäischen Union gleichgestellten Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(9) Bei Pferdesportveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Unionsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, hinsichtlich der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und hinsichtlich der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 bestimmen, dass Ausnahmen von diesem Diskriminierungsverbot für die dort genannten Veranstaltungen und in dem dort genannten Umfang gelten sollen.

(10) Sofern Veranstaltungen in behördlich bewilligten Einkaufszentren stattfinden, ist auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu achten. Die zulässige Dauer von Veranstaltungen richtet sich bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen nach der Bewilligung (§ 6) und bei freien Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 lit. c.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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