§ 6 K-VG 2010 Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Einer Bewilligung bedürfen, sofern sie nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, folgende Veranstaltungen:

a)

Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb unter Verwendung baulicher oder technischer Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden; eine Veranstaltung gilt auch dann als im Tourneebetrieb abgehalten, wenn sie zwar in Kärnten nur fallweise stattfindet, das Unternehmen des Veranstalters aber seiner Art nach darauf ausgerichtet ist, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden (zB Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino und dergleichen);

b)

Veranstaltungen, zu denen während des gesamten Veranstaltungszeitraums der jeweiligen Veranstaltung mehr als 20.000 Besucher oder Teilnehmer erwartet werden, oder Veranstaltungen, die jeweils gleichzeitig von 20.000 Besuchern oder Teilnehmern innerhalb der Veranstaltungsstätte besucht werden können; bei wiederkehrenden Veranstaltungen sind insbesondere die Besucher- und Teilnehmerzahlen der zuletzt durchgeführten Veranstaltungen als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen;

c)

der Betrieb von Sportstätten für Motorsportveranstaltungen und für Betätigungen, bei denen sich Menschen an einem Seil u.ä. durch die Luft bewegen (zB Bungee-Jumping), der Betrieb von Sommerrodelbahnen, der Betrieb von Schießanlagen mit Ausnahme von Schießanlagen, die im Zusammenhang mit Waffenerzeugungsbetrieben und Handelsbetrieben betrieben werden sowie mit Ausnahme von Schießanlagen, die ausschließlich dem jagdlichen Schießen dienen, und der Betrieb von Paintball-Anlagen;

d)

Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen;

e)

der Betrieb von Naturhöhlen sowie die Errichtung von Schaubergwerken oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke, soweit diese Tätigkeiten nicht dem Anwendungsbereich der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000, oder dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 unterliegen;

f)

Tierschauen und sportliche Wettkämpfe mit Tieren, mit Ausnahme von Pferdesportveranstaltungen sowie von Veranstaltungen, bei denen es sich um die Präsentation der Ausbildung von Tieren des Bundesheeres, der Bundespolizei oder der Sicherheitsbehörden oder um die Präsentation der Ausbildung von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 28 Abs. 1 Z 3 des Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004), oder um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 TSchG handelt;

g)

pratermäßige Veranstaltungen mit ortsfesten Veranstaltungsstätten;

h)

(entfällt)

i)

Veranstaltungen, welche die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die zu erwartende Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen jedoch kein unzumutbares Ausmaß erreicht;

j)

Veranstaltungen im Sinne des § 7 Abs. 2, die nicht unter lit. a bis lit. g fallen, und deren Durchführung

1. im

Falle des § 7 Abs. 2 lit. c Z 1 in den Zeitraum von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr und

2. im

Falle des § 7 Abs. 2 lit. c Z 2 in den Zeitraum von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr

                 fällt.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. a ist nicht erforderlich, wenn eine Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz bestimmt sind, erteilt worden ist. Der Veranstalter hat die entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde innerhalb der in § 15 Abs. 4 lit. c genannten Frist vorzulegen.

(3) (entfällt)

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

a)

der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 erfüllt,

b)

die Veranstaltung in einer genehmigten Veranstaltungsstätte mit genehmigten Veranstaltungseinrichtungen stattfindet, sofern keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 3 besteht,

c)

eine unzumutbare Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, und

d)

die Anträge den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 und 2 und § 16 entsprechen.

(5) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der geplanten Veranstaltung nicht verändert werden.

(6) Die Bewilligung gilt für die im Bewilligungsbescheid oder die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes angeführten Veranstaltungen und in dem dort angeführten Umfang.

(7) Die Bewilligung verleiht ein persönliches Recht und ist auf andere Personen nicht übertragbar.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung nach Abs. 4 nicht vor, hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Bewilligung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 5 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.

(9) Die Behörde hat die Veranstaltungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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