§ 2 K-VG 2010 Begriffsbestimmungen

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

alle Unternehmungen und Darbietungen, die zum Vergnügen oder zur Erbauung der Besucher und Teilnehmer bestimmt sind; hierzu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Public-Viewing, Vorträge, Rezitationen, Vorlesungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Tanzveranstaltungen und dergleichen;

b)

Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen.

(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind insbesondere Veranstaltungen, die an öffentlichen Orten, wie beispielsweise Gastgewerbebetrieben oder Vereins- und Klublokalen, stattfinden. Nicht allgemein zugänglich sind Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt, im Rahmen von Feiern familiären Charakters oder im Rahmen von Betriebsfeiern und dergleichen, stattfinden. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.

(3) Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt. Im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.

(4) Veranstaltungsstätten sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportstätten, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen. Genehmigte Veranstaltungsstätten sind Veranstaltungsstätten, die über eine Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 verfügen.

(5) Veranstaltungseinrichtungen sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, nicht ortsfeste Einrichtungen wie Zelte, transportable Bühnen, Gerüste, Podien, Vergnügungsanlagen, Sportgeräte und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen. Genehmigte Veranstaltungseinrichtungen sind Veranstaltungseinrichtungen, die über eine Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 verfügen.

(6) Besucher einer Veranstaltung sind alle einer Veranstaltung als Zuschauer beiwohnenden natürlichen Personen.

(7) Teilnehmer einer Veranstaltung sind natürliche Personen, die aktiv an einer Veranstaltung mitwirken (zB Künstler, Musiker, Artisten, Sportler, Dompteure, Schausteller).

(8) Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen sind Veranstaltungen, die die Wiedergabe von bewegten Bildern in analoger oder digitaler Form, zum Inhalt haben.

(9) Pratermäßige Veranstaltungen sind Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien eingerichtet sind, wie zB der Betrieb von Geisterbahnen oder Ringelspielen. Pratermäßige Veranstaltungen können an festen Standorten oder im Tourneebetrieb durchgeführt werden.

(10) Veranstaltungen im Tourneebetrieb sind alle Darbietungen und Unternehmungen, die unter Verwendung eines gleichartigen Veranstaltungsprogramms und gleichartiger Veranstaltungseinrichtungen darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden.

(11) Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen oder dergleichen) liegt vor, wenn die durch die Veranstaltung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf eine gesunde, normal empfindende natürliche Person als erheblich belastend einzustufen sind. Dies ist an Hand der Dauer und Häufigkeit der Immissionen sowie ihrer Eigenart und Vermeidbarkeit nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Immissionen sind insbesondere die Verordnungen der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 1 und strategische Lärmkarten im Sinne des § 62b lit. h des Kärntner Straßengesetzes, LGBl. Nr. 72/1991, heranzuziehen.

(12) Eine Sportstätte ist eine Anlage, die der Ausübung sportlicher Tätigkeiten regelmäßig zu dienen bestimmt ist, wobei eine bloß vorübergehende Verwendung zu anderen Zwecken als jenen der Ausübung von Sport nicht schadet. Der Betrieb einer Sportstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn die Anlage im Sinne des ersten Satzes Besuchern oder Teilnehmern für Sportveranstaltungen regelmäßig zugänglich gemacht wird.

(13) Eine Sportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist eine öffentliche Darbietung sportlicher Wettkämpfe oder Vorführungen, unabhängig davon, ob die beiwohnenden Personen aktiv an der Veranstaltung teilnehmen (Teilnehmer) oder als Zuschauer dem Veranstaltungsverlauf folgen (Besucher).

(14) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am Wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind weiters die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie die Effizienz und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels zu berücksichtigen.

(15) Eine Pferdesportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder pferdesportliche Wettstreit, insbesondere Pferderennen, Springreiten, Dressurreiten, Gespannfahren und Materialprüfungen.

(16) Ein Einkaufszentrum im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesamtanlage, die verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmt ist, und in welcher überwiegend Handelsbetriebe bestehen.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-VG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-VG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-VG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-VG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-VG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 K-VG 2010
§ 3 K-VG 2010