§ 5 Oö. BSV 2017

Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20242025 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VIV gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20242025 - GKV) samt deren Anhängen römisch eins, römisch III, römisch fünfdrei und römisch VIfünf gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsDem § 1 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph eins, GKV wird folgender Absatz 7, angefügt:
  1. „(7)Absatz 7,Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“Im Übrigen gelten die Paragraphen 44 und 47 ASchG.“
    1. 2.Ziffer 2Im § 10b Abs. 1 GKV entfällt die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“.Im Paragraph 10 b, Absatz eins, GKV entfällt die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“.
    2. 23.Ziffer 23§ 13 erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe (Kategorie 1A undoder 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“Paragraph 13, erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe (Kategorie 1A undoder 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß Paragraph 45,, Paragraph 46, bzw. Paragraph 47, Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“
    3. 4.Ziffer 4Im § 22 Abs. 1 GKV entfällt der vorletzte Satz.Im Paragraph 22, Absatz eins, GKV entfällt der vorletzte Satz.
    4. 5.Ziffer 5Im § 34 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.Im Paragraph 34, Absatz 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.
    5. 6.Ziffer 6§ 34 GKV gilt mit der Maßgabe, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, als Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.Paragraph 34, GKV gilt mit der Maßgabe, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, als Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.
    6. 37.Ziffer 37§ 22 Abs. 435 GKV lautet:entfällt.Paragraph 22, Absatz 435, GKV lautet:entfällt.
    7. 8.Ziffer 8Im Anhang I/2025 (Stoffliste) entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.Im Anhang I/2025 (Stoffliste) entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASchG“.
  2. „(4)Absatz 4Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 47 ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des § 28 Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“Arbeiten nach Absatz 2, sind von der Anwendung des Paragraph 47, ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des Paragraph 28, Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“
    1. 4.Ziffer 4Im § 34 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.Im Paragraph 34, Absatz 2, und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.
    2. 5.Ziffer 5Dem § 34 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 34, GKV wird folgender Absatz 7, angefügt:
  3. „(7)Absatz 7Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“
    1. 6.Ziffer 6§ 35 GKV entfällt.Paragraph 35, GKV entfällt.
    2. 7.Ziffer 7Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASchG“.
    3. 8.Ziffer 8Abweichend von Anhang I (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:Abweichend von Anhang römisch eins (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:
      1. a)Litera aStickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30 mg/m³)
      2. b)Litera bStickstoffdioxid:
        • Strichaufzählungals Tagesmittelwert 3 ppm (6 mg/m³),
        • Strichaufzählungals Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8 x pro Schicht
      3. c)Litera cKohlenstoffmonoxid:
        • Strichaufzählungals Tagesmittelwert 30 ppm (33 mg/m³),
        • Strichaufzählungals Kurzzeitwert 60 ppm (66 mg/m³), 15 Min (Miw) und 4 x pro Schicht.

(Anm: LGBl.Nr. 132/2024LGBl.Nr. 15/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024LGBl.Nr. 15/2026)

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 03.12.2024 bis 26.02.2026

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20242025 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VIV gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 20242025 - GKV) samt deren Anhängen römisch eins, römisch III, römisch fünfdrei und römisch VIfünf gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsDem § 1 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph eins, GKV wird folgender Absatz 7, angefügt:
  1. „(7)Absatz 7,Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“Im Übrigen gelten die Paragraphen 44 und 47 ASchG.“
    1. 2.Ziffer 2Im § 10b Abs. 1 GKV entfällt die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“.Im Paragraph 10 b, Absatz eins, GKV entfällt die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“.
    2. 23.Ziffer 23§ 13 erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe (Kategorie 1A undoder 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“Paragraph 13, erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe (Kategorie 1A undoder 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß Paragraph 45,, Paragraph 46, bzw. Paragraph 47, Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“
    3. 4.Ziffer 4Im § 22 Abs. 1 GKV entfällt der vorletzte Satz.Im Paragraph 22, Absatz eins, GKV entfällt der vorletzte Satz.
    4. 5.Ziffer 5Im § 34 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.Im Paragraph 34, Absatz 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.
    5. 6.Ziffer 6§ 34 GKV gilt mit der Maßgabe, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, als Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.Paragraph 34, GKV gilt mit der Maßgabe, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, als Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.
    6. 37.Ziffer 37§ 22 Abs. 435 GKV lautet:entfällt.Paragraph 22, Absatz 435, GKV lautet:entfällt.
    7. 8.Ziffer 8Im Anhang I/2025 (Stoffliste) entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.Im Anhang I/2025 (Stoffliste) entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASchG“.
  2. „(4)Absatz 4Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 47 ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des § 28 Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“Arbeiten nach Absatz 2, sind von der Anwendung des Paragraph 47, ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des Paragraph 28, Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“
    1. 4.Ziffer 4Im § 34 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.Im Paragraph 34, Absatz 2, und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.
    2. 5.Ziffer 5Dem § 34 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 34, GKV wird folgender Absatz 7, angefügt:
  3. „(7)Absatz 7Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“
    1. 6.Ziffer 6§ 35 GKV entfällt.Paragraph 35, GKV entfällt.
    2. 7.Ziffer 7Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASchG“.
    3. 8.Ziffer 8Abweichend von Anhang I (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:Abweichend von Anhang römisch eins (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:
      1. a)Litera aStickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30 mg/m³)
      2. b)Litera bStickstoffdioxid:
        • Strichaufzählungals Tagesmittelwert 3 ppm (6 mg/m³),
        • Strichaufzählungals Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8 x pro Schicht
      3. c)Litera cKohlenstoffmonoxid:
        • Strichaufzählungals Tagesmittelwert 30 ppm (33 mg/m³),
        • Strichaufzählungals Kurzzeitwert 60 ppm (66 mg/m³), 15 Min (Miw) und 4 x pro Schicht.

(Anm: LGBl.Nr. 132/2024LGBl.Nr. 15/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024LGBl.Nr. 15/2026)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten