(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweilsgeltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:a)Litera aForstgesetz 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1... mehr lesen...
Die bei den Erkundungen (§ 6 Abs. 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs. 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die bei den Erkundungen (Paragraph 6, Absatz eins,) allenfalls wahrgenommenen von Paragraph 6, Absatz 2, nicht erfaßten... mehr lesen...
Über das Ereignis der Erkundung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs. 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).Über das Ereignis der Erkundung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der B... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 zu bewilligen (§ 15 Abs. 3 Forstgesetz 1975), wenn d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Wald... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsArbei... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Ve... mehr lesen...
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017:Die Verordnung der Bundesregierung, mit de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 16/1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.Die Änderung des Paragraph 11, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt 16 aus 1994, ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.(2)Absatz 2Die Einfügung des § 2 Abs. 1a sowie ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Der Rettungsbeitrag beträgt ab 01. Jänner 2025 12,00 Euro. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Verbraucherpreisindex – VPI angepasst. Die An... mehr lesen...