§ 11 Stmk. RDG Rettungsbeitrag

Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Dieser Rettungsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2009 7,002016 9,00 Euro. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Land leistet für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes, insbesondere für die überörtlichen Aufgaben des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes und der Sondereinsätze (§ 2 Abs. 3) sowie für die Besorgung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste einen jährlichen Rettungsbeitrag, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht.

(3) Der von jeder Gemeinde jährlich aufzubringende Anteil am Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden ist zu 85 % an die von ihr vertraglich verpflichtete allgemeine Rettungsorganisation bzw. an die Freiwillige Feuerwehr (§ 2 Abs. 2) zu leisten. 15 % dieses Betrages sind an jenen Rechtsträger zu leisten, mit dem das Land einen Vertrag über die Leistung des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes geschlossen hat. Diese Beträge sind je zur Hälfte zum 1. April und 1. September zur Zahlung fällig.

(4) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder nicht im bekanntgegebenen Maße beitragspflichtig, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, so kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(5) Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der letzten Volkszählung. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008, jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes geht von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1994, LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 10/2004, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009, LGBl. Nr. 20/2016

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.2015

(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Dieser Rettungsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2009 7,002016 9,00 Euro. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Land leistet für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes, insbesondere für die überörtlichen Aufgaben des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes und der Sondereinsätze (§ 2 Abs. 3) sowie für die Besorgung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste einen jährlichen Rettungsbeitrag, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht.

(3) Der von jeder Gemeinde jährlich aufzubringende Anteil am Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden ist zu 85 % an die von ihr vertraglich verpflichtete allgemeine Rettungsorganisation bzw. an die Freiwillige Feuerwehr (§ 2 Abs. 2) zu leisten. 15 % dieses Betrages sind an jenen Rechtsträger zu leisten, mit dem das Land einen Vertrag über die Leistung des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes geschlossen hat. Diese Beträge sind je zur Hälfte zum 1. April und 1. September zur Zahlung fällig.

(4) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder nicht im bekanntgegebenen Maße beitragspflichtig, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, so kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(5) Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der letzten Volkszählung. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008, jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes geht von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1994, LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 10/2004, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009, LGBl. Nr. 20/2016

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