§ 18 K-LFG

Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

a)

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013BGBl. I Nr. 56/2016;

b)

Liegenschaftsteilungsgesetz – Lieg.Teil.G, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013;

c)

Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013BGBl. I Nr. 51/2016.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 18.12.2014 bis 31.03.2020

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

a)

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013BGBl. I Nr. 56/2016;

b)

Liegenschaftsteilungsgesetz – Lieg.Teil.G, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013;

c)

Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013BGBl. I Nr. 51/2016.

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