§ 2 Oö. BSV 2017

Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2021 bis 31.12.9999

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017:

1.

An die Stelle der in den Bestimmungen der B-AStV angeführten Stichtage tritt jeweils der Stichtag „1. Juli 2004“.

2.

Soweit in der B-AStV die Bezeichnung „Leiter der Zentralstelle“ bzw. „zuständiger Leiter der Zentralstelle“ verwendet wird, ist darunter „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.

3.

Dem § 1 Abs. 1 B-AStV wird folgender Satz angefügt: „Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. BSG 2017.“

4.

Im § 13 B-AStV entfallen Abs. 1, Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 5.

5.

Im § 40 Abs. 3 erster Satz B-AStV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.

6.

Im § 43 Abs. 3 Z 1 B-AStV entfällt die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“.

7.

§ 44 B-AStV entfällt.

8.

Im § 45 B-AStV entfallenentfällt Abs. 1 und Abs. 5. lautet wie folgt:

(5) Es sind periodische Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen, wobei große Amtsgebäude für die Übungen in Teilbereiche aufgeteilt und diese in Etappen durchgeführt werden können. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

9.

§ 47 B-AStV wird durch folgenden § 47 ersetzt:

§ 47. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“

(Anm: LGBL. Nr. 44/2021)

Stand vor dem 09.04.2021

In Kraft vom 01.04.2017 bis 09.04.2021

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017:

1.

An die Stelle der in den Bestimmungen der B-AStV angeführten Stichtage tritt jeweils der Stichtag „1. Juli 2004“.

2.

Soweit in der B-AStV die Bezeichnung „Leiter der Zentralstelle“ bzw. „zuständiger Leiter der Zentralstelle“ verwendet wird, ist darunter „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.

3.

Dem § 1 Abs. 1 B-AStV wird folgender Satz angefügt: „Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. BSG 2017.“

4.

Im § 13 B-AStV entfallen Abs. 1, Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 5.

5.

Im § 40 Abs. 3 erster Satz B-AStV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.

6.

Im § 43 Abs. 3 Z 1 B-AStV entfällt die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“.

7.

§ 44 B-AStV entfällt.

8.

Im § 45 B-AStV entfallenentfällt Abs. 1 und Abs. 5. lautet wie folgt:

(5) Es sind periodische Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen, wobei große Amtsgebäude für die Übungen in Teilbereiche aufgeteilt und diese in Etappen durchgeführt werden können. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

9.

§ 47 B-AStV wird durch folgenden § 47 ersetzt:

§ 47. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“

(Anm: LGBL. Nr. 44/2021)

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