§ 2 Oö. BSV 2017

Oö. BSV 2017 - Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017:

1.

An die Stelle der in den Bestimmungen der B-AStV angeführten Stichtage tritt jeweils der Stichtag „1. Juli 2004“.

2.

Soweit in der B-AStV die Bezeichnung „Leiter der Zentralstelle“ bzw. „zuständiger Leiter der Zentralstelle“ verwendet wird, ist darunter „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.

3.

Dem § 1 Abs. 1 B-AStV wird folgender Satz angefügt: „Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. BSG 2017.“

4.

Im § 13 B-AStV entfallen Abs. 1, Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 5.

5.

Im § 40 Abs. 3 erster Satz B-AStV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.

6.

Im § 43 Abs. 3 Z 1 B-AStV entfällt die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“.

7.

§ 44 B-AStV entfällt.

8.

Im § 45 B-AStV entfällt Abs. 1 und Abs. 5 lautet wie folgt:

(5) Es sind periodische Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen, wobei große Amtsgebäude für die Übungen in Teilbereiche aufgeteilt und diese in Etappen durchgeführt werden können. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

9.

§ 47 B-AStV wird durch folgenden § 47 ersetzt:

§ 47. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“

(Anm: LGBL. Nr. 44/2021)

In Kraft seit 10.04.2021 bis 31.12.9999
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