§ 5 Oö. BSV 2017

Oö. BSV 2017 - Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 - GKV) samt deren Anhängen I, III und V gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 - GKV) samt deren Anhängen römisch eins, römisch drei und römisch fünf gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsDem § 1 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph eins, GKV wird folgender Absatz 7, angefügt:
  1. „(7)Absatz 7,Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“Im Übrigen gelten die Paragraphen 44 und 47 ASchG.“
    1. 2.Ziffer 2Im § 10b Abs. 1 GKV entfällt die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“.Im Paragraph 10 b, Absatz eins, GKV entfällt die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“.
    2. 3.Ziffer 3§ 13 erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B) ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“Paragraph 13, erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B) ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß Paragraph 45,, Paragraph 46, bzw. Paragraph 47, Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“
    3. 4.Ziffer 4Im § 22 Abs. 1 GKV entfällt der vorletzte Satz.Im Paragraph 22, Absatz eins, GKV entfällt der vorletzte Satz.
    4. 5.Ziffer 5Im § 34 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.Im Paragraph 34, Absatz 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.
    5. 6.Ziffer 6§ 34 GKV gilt mit der Maßgabe, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, als Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.Paragraph 34, GKV gilt mit der Maßgabe, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, als Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.
    6. 7.Ziffer 7§ 35 GKV entfällt.Paragraph 35, GKV entfällt.
    7. 8.Ziffer 8Im Anhang I/2025 (Stoffliste) entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.Im Anhang I/2025 (Stoffliste) entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASchG“.

(Anm: LGBl.Nr. 15/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 15/2026)

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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