§ 6 Oö. BSV 2017 § 6

Oö. BSV 2017 - Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:

1.

Im § 8 Abs. 2 Z 6 SprengV wird der Verweis „Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung,“ durch den Verweis „Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009“ ersetzt.

2.

Im § 22 Abs. 2 SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

3.

§ 30 SprengV entfällt.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. BSV 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. BSV 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. BSV 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. BSV 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. BSV 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BSV 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. BSV 2017
§ 7 Oö. BSV 2017