§ 12 Oö. BSV 2017 § 12

Oö. BSV 2017 - Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2, 3 und 5 Oö. BSG 2017:

1.

§ 1 Abs. 1 BauV lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung an allen Orten, an denen von Bediensteten Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 durchgeführt werden (Baustellen).“

2.

Im § 1 Abs. 2 BauV entfällt der erste Satz und lautet stattdessen wie folgt: „Folgende Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung von Bediensteten an Orten außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden:“.

3.

§ 3 BauV entfällt.

4.

Nach § 12 BauV wird folgender § 13 eingefügt:

§ 13. Hinsichtlich Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw. mit elektrischen Betriebsmitteln wird auf die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, verwiesen.“

5.

Im § 31 Abs. 6a BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.

6.

§ 33 Abs. 3 BauV entfällt.

7.

§ 37 Abs. 7 BauV entfällt.

8.

§ 41 BauV entfällt.

9.

§ 94 BauV gilt mit der Maßgabe, dass im Abs. 1 das zu erstellende Gutachten nicht dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden muss und Abs. 2 entfällt.

10.

Im § 106 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „und Motorboote bereitgestellt sein, die während der Dauer der Arbeiten besetzt sein müssen“ das Wort „werden“.

11.

§ 108 BauV entfällt.

12.

Im § 158 BauV wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die §§ 34 bis 37 gelten nicht für Baustellen, auf denen höchstens 15 Bedienstete längstens zehn Tage hindurch beschäftigt werden, sofern die Amtsgebäude der jeweiligen Dienststellen oder sonstige Arbeitsstätten, die den betreffenden Bediensteten zur Verfügung stehen, den in den §§ 34 bis 37 vorgesehenen Anforderungen entsprechen.“

13.

§ 161 BauV entfällt.

14.

Im § 162 BauV wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Nachweise, Berechnungen, Messungen und dergleichen gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“

15.

§§ 163 und 164 BauV entfallen.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Oö. BSV 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Oö. BSV 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Oö. BSV 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Oö. BSV 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Oö. BSV 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 Oö. BSV 2017
§ 13 Oö. BSV 2017