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Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der nachstehend bezeichneten Pläne und Programme gerichtet ist, soweit die §§ 4 bis 6a nichts anderes bestimmen:Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der nachstehend bezeichneten Pläne und Programme gerichtet ist, soweit die Paragraphen 4 bis 6 a nichts anderes bestimmen:
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Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der nachstehend bezeichneten Pläne und Programme gerichtet ist, soweit die §§ 4 bis 6a nichts anderes bestimmen:Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der nachstehend bezeichneten Pläne und Programme gerichtet ist, soweit die Paragraphen 4 bis 6 a nichts anderes bestimmen:
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