§ 3 K-UPG

K-UPG - Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der nachstehend bezeichneten Pläne und Programme gerichtet ist, soweit die §§ 4 bis 6a nichts anderes bestimmen:

a)

überörtliches Entwicklungsprogramm nach § 7 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 (K-ROG 2021);

b)

örtliches Entwicklungskonzept nach § 9 K-ROG 2021;

c)

Flächenwidmungsplan nach § 13 K-ROG 2021, mit Ausnahme der Festlegung als Orts- oder Stadtkern (§ 31 K-ROG 2021);

d)

Bebauungsplan nach § 47 K-ROG 2021, Teilbebauungsplan nach § 48 K-ROG 2021 und Gestaltungsplan nach § 49 K-ROG 2021;

e)

integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung nach § 52 K-ROG 2021;

f)

Abfallwirtschaftskonzept des Landes nach § 4 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO);

g)

überörtliche Planung betreffend öffentliche Abfallbehandlungsanlagen nach § 36 Abs. 1 K-AWO;

h)

Agrarischer Leitplan nach § 7 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes (K-LWG);

i)

Wildökologischer Raumplan nach § 55a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG);

j)

Verordnung über Richtlinien für die Abschussplanung (Abschussrichtlinien) sowie über Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschussplanes einzuhalten sind, nach § 56 K-JG;

k)

Verordnung über Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) nach § 34 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes (K-FG);

l)

Verordnung zum Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren nach § 47 Abs. 2 K-FG;

m)

Verordnung über den Kanalisationsbereich nach § 2 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 (K-GKG);

n)

Verordnung über den Versorgungsbereich nach § 2 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 (K-GWVG);

o)

Aktionsplan gegen Straßenlärm nach § 62e Abs. 1 oder 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 (K-StrG);

p)

Aktionsplan für Ballungsräume nach § 9a des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes (K-IPPC-AG).

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 K-UPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 K-UPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 K-UPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 K-UPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 K-UPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-UPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-UPG
§ 4 K-UPG