§ 6a K-UPG

K-UPG - Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 6a

Umgebungslärm

 

Für Entwürfe gemäß § 3 lit o und p gelten § 8 (Konsultationsverfahren) und § 10 (Entscheidungsfindung) mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und über grenzüberschreitende Konsultationen nicht anzuwenden sind; bei Aktionsplänen im Grenzgebiet gilt jedoch § 9 Abs 3 für den Zweck der Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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