§ 15 K-UPG

K-UPG - Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

§ 15

In-Kraft-Treten

 

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 letzter Satz, gelten für Entwürfe gemäß § 3, die nach dem 20. Juli 2004 erstellt werden. Auf Entwürfe gemäß § 3, die vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 letzter Satz, nur dann anzuwenden, wenn sie nicht bis zum 21. Juli 2006 beschlossen werden.

 

(2) § 5 letzter Satz tritt mit dem Zeitpunkt des innerstaatlichen In-Kraft-Tretens des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Kraft.

In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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