§ 13 K-UPG

K-UPG - Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

Die Gemeinden haben die in den §§ 4 und 6 und im 2. Abschnitt geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf die Umweltprüfung der Pläne und Programme gemäß § 3 lit b bis e, m und n beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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