§ 24a K-EG

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010;

b)

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), BGBl Nr 106/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012;

c)

Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl. I Nr 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.11.2022
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010;

b)

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), BGBl Nr 106/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012;

c)

Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl. I Nr 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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