(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Die Wasserbezugsgebühren können jedoch bei vierteljährlicher Gebührenbemessung erstmalig für den dritten Verrechnungsabschnitt des Jahres 1960, bei monatlicher Gebührenbemessung erstmalig für den am 1. Juli 1960 ermittelten Wasserbezug ... mehr lesen...
Paragraph 21, entfällt, LGBl. Nr. 3/2026 vom 24. Februar 2026. entfällt, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026, vom 24. Februar 2026. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jedes Grundstück wird auf Antrag übera)Litera aeine Anschlussleitung, ausgehend von einer Wasserleitung der Stadt Wien, oderb)Litera beine abzweigende Anschlussleitung, ausgehend von einer bereits bestehenden, an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossene Anschlussleitung,ver... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.(2)Absatz 2,Der Wassera... mehr lesen...