(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt das Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989, außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Tiroler Schischulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1989,, außer Kraft.(3)Absatz 3,Mit diesem Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie am Wahltag n... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind örtliche und überörtliche Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens, die Bezirkswahlbehörden bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden einheitlich auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von se... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 525 Euro.(2)Absatz 2,Der Magistrat hat die Abgabe nach Abs. 1 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der St... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VGÜ auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Vornahme von1.Ziffer einsEignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraph 42, W-BedSchG 1998),2.Ziffer 2Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) undUntersuchungen bei Lärmeinwirkung (Paragraph 43, W... mehr lesen...
§ 5a.Paragraph 5 a, Durch diese Verordnung werden die1.Ziffer einsRichtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,2.Ziffer 2Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG ... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Durch diese Verordnung werden die1.Ziffer einsRichtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hinsichtlich1.Ziffer einsder Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 W-BedSchG 1998,der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, W-BedSchG 1998,2.Ziffer 2der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung der TRK-Werte... mehr lesen...
§ 2a.Paragraph 2 a, Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der GKV auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 21. Dezember 1925, LGBl. für Wien Nr. 50, über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien und die Einhebung von Amtstaxen im Verfahren nach den Wiener Landes- und Gemeindeabg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verwaltungsabgaben sind nicht zu entrichten, wenn ein zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung in Betracht kommende Partei ist und die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rech... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.(2)... mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.03.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2026 Anl. 1 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr.... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Der Sportförderungsbeitrag beträgt 12,5 vH des Entgeltes für die Teilnahme an der Sportveranstaltung; er kann bis auf 6 vH ermäßigt werden, wenn einzelne Sportveranstaltungen innerhalb der gleichen Sportart mit besonders hohen Kosten und einem besonderen finanziellen Wagnis verbu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Die Wasserbezugsgebühren können jedoch bei vierteljährlicher Gebührenbemessung erstmalig für den dritten Verrechnungsabschnitt des Jahres 1960, bei monatlicher Gebührenbemessung erstmalig für den am 1. Juli 1960 ermittelten Wasserbezug ... mehr lesen...
Die Bestimmungen des § 6a Abs. 7 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. mehr lesen...
(1) Jedes Grundstück wird auf Antrag übera)eine Anschlussleitung, ausgehend von einer Wasserleitung der Stadt Wien, oderb)eine abzweigende Anschlussleitung, ausgehend von einer bereits bestehenden, an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossene Anschlussleitung,versorgt. In Ausnahmefällen, b... mehr lesen...
(1) Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.(2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wa... mehr lesen...