(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 21. Dezember 1925, LGBl. für Wien Nr. 50, über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien und die Einhebung von Amtstaxen im Verfahren nach den Wiener Landes- und Gemeindeabg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verwaltungsabgaben sind nicht zu entrichten, wenn ein zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung in Betracht kommende Partei ist und die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rech... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.(2)... mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.03.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2026 Anl. 1 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr.... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Der Sportförderungsbeitrag beträgt 12,5 vH des Entgeltes für die Teilnahme an der Sportveranstaltung; er kann bis auf 6 vH ermäßigt werden, wenn einzelne Sportveranstaltungen innerhalb der gleichen Sportart mit besonders hohen Kosten und einem besonderen finanziellen Wagnis verbu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Die Wasserbezugsgebühren können jedoch bei vierteljährlicher Gebührenbemessung erstmalig für den dritten Verrechnungsabschnitt des Jahres 1960, bei monatlicher Gebührenbemessung erstmalig für den am 1. Juli 1960 ermittelten Wasserbezug ... mehr lesen...
Paragraph 21, entfällt, LGBl. Nr. 3/2026 vom 24. Februar 2026. entfällt, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026, vom 24. Februar 2026. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jedes Grundstück wird auf Antrag übera)Litera aeine Anschlussleitung, ausgehend von einer Wasserleitung der Stadt Wien, oderb)Litera beine abzweigende Anschlussleitung, ausgehend von einer bereits bestehenden, an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossene Anschlussleitung,ver... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.(2)Absatz 2,Der Wassera... mehr lesen...