§ 8 Oö. PSchulV 2012

Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für folgende von einer Lehrkraft auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

1.

Für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

a)

für Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 217,1 Euro,

b)

für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 189,7 Euro,

bei der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe.

2.

Für die Verwaltung

a)

der Schülerbücherei, der Lehrerbücherei bzw. der gemeinsamen Schüler- und Lehrerbücherei,

b)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

c)

der Laboratoriumseinrichtungen, insbesondere für Chemie, Mikrobiologie, Teigrheologie, pneumatische Steuerungen und für die textiltechnischen Labors, Übungsnetzwerke und Computerlabors,

d)

einer Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden,

2.1.

für Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 173,6 Euro,

2.2.

für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 146,3 Euro.

3.

Für die Tätigkeit als Bildungsberaterin oder Bildungsberater

a)

bei einer Schülerzahl bis einschließlich 100 mit 50 %,

b)

bei einer Schülerzahl von mehr als 100 mit 100 %

der Vergütung nach Z 2.

4.

Für die Verwaltung

a)

der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,

b)

der Lehrmittelsammlung für den allgemein bildenden Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einer oder einem anderen Bediensteten besorgt werden,

4.1.

für Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in der Höhe von 135,4 Euro,

4.2.

für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in der Höhe von 119,4 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 14/2014, 30/2015, 160/2015, 98/2016, 107/2017, 133/2018, 137/2019, 138/2020, 153/2021)

(2) Auf die Vergütungen nach Abs. 1 sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(3) Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(4) Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Abs. 1 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.

(5) Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.

(6) Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Für folgende von einer Lehrkraft auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

1.

Für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

a)

für Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 217,1 Euro,

b)

für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 189,7 Euro,

bei der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe.

2.

Für die Verwaltung

a)

der Schülerbücherei, der Lehrerbücherei bzw. der gemeinsamen Schüler- und Lehrerbücherei,

b)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

c)

der Laboratoriumseinrichtungen, insbesondere für Chemie, Mikrobiologie, Teigrheologie, pneumatische Steuerungen und für die textiltechnischen Labors, Übungsnetzwerke und Computerlabors,

d)

einer Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden,

2.1.

für Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 173,6 Euro,

2.2.

für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 146,3 Euro.

3.

Für die Tätigkeit als Bildungsberaterin oder Bildungsberater

a)

bei einer Schülerzahl bis einschließlich 100 mit 50 %,

b)

bei einer Schülerzahl von mehr als 100 mit 100 %

der Vergütung nach Z 2.

4.

Für die Verwaltung

a)

der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,

b)

der Lehrmittelsammlung für den allgemein bildenden Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einer oder einem anderen Bediensteten besorgt werden,

4.1.

für Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in der Höhe von 135,4 Euro,

4.2.

für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in der Höhe von 119,4 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. 14/2014, 30/2015, 160/2015, 98/2016, 107/2017, 133/2018, 137/2019, 138/2020, 153/2021)

(2) Auf die Vergütungen nach Abs. 1 sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(3) Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(4) Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Abs. 1 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.

(5) Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.

(6) Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten