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(2) Auf die Vergütungen nach Abs. 1 sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(3) Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(4) Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Abs. 1 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
(5) Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.
(6) Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.
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(2) Auf die Vergütungen nach Abs. 1 sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(3) Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(4) Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Abs. 1 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
(5) Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.
(6) Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.