§ 8 Oö. PSchulV 2012 (weggefallen)

Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür folgende von einer Lehrkraft auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsFür die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
      1. a)Litera afür Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 233,0 Euro,
      2. b)Litera bfür Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 203,6 Euro,
      bei der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe.
    2. 2.Ziffer 2Für die Verwaltung
      1. a)Litera ader Schülerbücherei, der Lehrerbücherei bzw. der gemeinsamen Schüler- und Lehrerbücherei,
      2. b)Litera bder audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
      3. c)Litera cder Laboratoriumseinrichtungen, insbesondere für Chemie, Mikrobiologie, Teigrheologie, pneumatische Steuerungen und für die textiltechnischen Labors, Übungsnetzwerke und Computerlabors,
      4. d)Litera deiner Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden,
    3. 2.1.2 Punkt einsfür Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 186,3 Euro,
    4. 2.2.2 Punkt 2für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 157,0 Euro.
    5. 3.Ziffer 3Für die Tätigkeit als Bildungsberaterin oder Bildungsberater
      1. a)Litera abei einer Schülerzahl bis einschließlich 100 mit 50 %,
      2. b)Litera bbei einer Schülerzahl von mehr als 100 mit 100 %
      der Vergütung nach Z 2.der Vergütung nach Ziffer 2,
    6. 4.Ziffer 4Für die Verwaltung
      1. a)Litera ader Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
      2. b)Litera bder Lehrmittelsammlung für den allgemein bildenden Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einer oder einem anderen Bediensteten besorgt werden,
    7. 4.1.4 Punkt einsfür Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in der Höhe von 145,3 Euro,
    8. 4.2.4 Punkt 2für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in der Höhe von 128,1 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 14/2014, 30/2015, 160/2015, 98/2016, 107/2017, 133/2018, 137/2019, 138/2020, 153/2021, 138/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 14/2014, 30/2015, 160/2015, 98/2016, 107/2017, 133/2018, 137/2019, 138/2020, 153/2021, 138/2022)
  2. (2)Absatz 2Auf die Vergütungen nach Abs. 1 sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.Auf die Vergütungen nach Absatz eins, sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. (4)Absatz 4Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Abs. 1 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Absatz eins, Ziffer eins, umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
  5. (5)Absatz 5Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.
  6. (6)Absatz 6Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.
§ 8 Oö. PSchulV 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsFür folgende von einer Lehrkraft auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsFür die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
      1. a)Litera afür Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 233,0 Euro,
      2. b)Litera bfür Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 203,6 Euro,
      bei der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe.
    2. 2.Ziffer 2Für die Verwaltung
      1. a)Litera ader Schülerbücherei, der Lehrerbücherei bzw. der gemeinsamen Schüler- und Lehrerbücherei,
      2. b)Litera bder audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
      3. c)Litera cder Laboratoriumseinrichtungen, insbesondere für Chemie, Mikrobiologie, Teigrheologie, pneumatische Steuerungen und für die textiltechnischen Labors, Übungsnetzwerke und Computerlabors,
      4. d)Litera deiner Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden,
    3. 2.1.2 Punkt einsfür Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 186,3 Euro,
    4. 2.2.2 Punkt 2für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 157,0 Euro.
    5. 3.Ziffer 3Für die Tätigkeit als Bildungsberaterin oder Bildungsberater
      1. a)Litera abei einer Schülerzahl bis einschließlich 100 mit 50 %,
      2. b)Litera bbei einer Schülerzahl von mehr als 100 mit 100 %
      der Vergütung nach Z 2.der Vergütung nach Ziffer 2,
    6. 4.Ziffer 4Für die Verwaltung
      1. a)Litera ader Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
      2. b)Litera bder Lehrmittelsammlung für den allgemein bildenden Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einer oder einem anderen Bediensteten besorgt werden,
    7. 4.1.4 Punkt einsfür Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in der Höhe von 145,3 Euro,
    8. 4.2.4 Punkt 2für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in der Höhe von 128,1 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 14/2014, 30/2015, 160/2015, 98/2016, 107/2017, 133/2018, 137/2019, 138/2020, 153/2021, 138/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 14/2014, 30/2015, 160/2015, 98/2016, 107/2017, 133/2018, 137/2019, 138/2020, 153/2021, 138/2022)
  2. (2)Absatz 2Auf die Vergütungen nach Abs. 1 sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.Auf die Vergütungen nach Absatz eins, sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. (4)Absatz 4Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Abs. 1 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Absatz eins, Ziffer eins, umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
  5. (5)Absatz 5Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.
  6. (6)Absatz 6Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.
§ 8 Oö. PSchulV 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

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