§ 2 K-UPG

Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
§ 2

Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:

a)

"Planungsbehörde": das zur Erlassung des Plans oder Programms nach den Verwaltungsvorschriften jeweils zuständige Organ;

b)

"öffentliche Umweltstellen": die für fachliche Angelegenheiten des Umweltschutzes und des Naturschutzes jeweils zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und, soweit der Plan oder das Programm inhaltlich ein Europaschutzgebiet betreffen kann, der Naturschutzbeirat (§ 24a und § 61 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002);

c)

"UVP-Vorhaben": Vorhaben gemäß § 2 Abs 2 und § 3 Abs 1 in Verbindung mit Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2005;

d)

"Natura-2000-Gebiet": ein Gebiet im Sinn der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, geändert durch ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S. 42;

e)

"sonstige erhebliche Umweltauswirkungen": Auswirkungen bestimmter Maßnahmen der örtlichen Raumplanung (§ 4 Abs 1 lit c), die im Einzelfall gemäß den Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu bestimmen sind.

  1. a)

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.08.2022
§ 2

Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:

a)

"Planungsbehörde": das zur Erlassung des Plans oder Programms nach den Verwaltungsvorschriften jeweils zuständige Organ;

b)

"öffentliche Umweltstellen": die für fachliche Angelegenheiten des Umweltschutzes und des Naturschutzes jeweils zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und, soweit der Plan oder das Programm inhaltlich ein Europaschutzgebiet betreffen kann, der Naturschutzbeirat (§ 24a und § 61 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002);

c)

"UVP-Vorhaben": Vorhaben gemäß § 2 Abs 2 und § 3 Abs 1 in Verbindung mit Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2005;

d)

"Natura-2000-Gebiet": ein Gebiet im Sinn der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, geändert durch ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S. 42;

e)

"sonstige erhebliche Umweltauswirkungen": Auswirkungen bestimmter Maßnahmen der örtlichen Raumplanung (§ 4 Abs 1 lit c), die im Einzelfall gemäß den Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu bestimmen sind.

  1. a)

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