§ 2 K-UPG Begriffsbestimmungen

Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2026 bis 31.12.9999

In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:

  1. a)
  2. a)Litera a“Planungsbehörde”: das zur Erlassung des Plans oder Programms nach den Verwaltungsvorschriften jeweils zuständige Organ;
  3. b)Litera b“öffentliche Umweltstellen”: die für fachliche Angelegenheiten des Umweltschutzes und des Naturschutzes jeweils zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und, soweit der Plan oder das Programm inhaltlich ein Europaschutzgebiet betreffen kann, der Naturschutzbeirat (§ 24a und § 61 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002);“öffentliche Umweltstellen”: die für fachliche Angelegenheiten des Umweltschutzes und des Naturschutzes jeweils zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und, soweit der Plan oder das Programm inhaltlich ein Europaschutzgebiet betreffen kann, der Naturschutzbeirat (Paragraph 24 a und Paragraph 61, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002);
  4. c)Litera c“UVP-Vorhaben”: Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023;“UVP-Vorhaben”: Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,;
  5. d)Litera d“Natura-2000-Gebiet”: ein Gebiet im Sinn der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;“Natura-2000-Gebiet”: ein Gebiet im Sinn der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, Sitzung 7, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  6. e)Litera e“sonstige erhebliche Umweltauswirkungen”: Auswirkungen bestimmter Maßnahmen der örtlichen Raumplanung (§ 4 Abs. 1 lit. c), die im Einzelfall gemäß den Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu bestimmen sind;“sonstige erhebliche Umweltauswirkungen”: Auswirkungen bestimmter Maßnahmen der örtlichen Raumplanung (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,), die im Einzelfall gemäß den Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu bestimmen sind;
  7. f)Litera f„Seveso-Betrieb“ ist der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des § 2 Z 9 K-SBG in einer oder in mehreren technischen Anlagen im Sinne des § 2 Z 8 K-SBG vorhanden im Sinne des § 2 Z 11 K-SBG sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse im Sinne des § 2 Z 2 K-SBG oder Betriebe der oberen Klasse im Sinne des § 2 Z 3 K-SBG;„Seveso-Betrieb“ ist der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 9, K-SBG in einer oder in mehreren technischen Anlagen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, K-SBG vorhanden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, K-SBG sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, K-SBG oder Betriebe der oberen Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, K-SBG;
  8. g)Litera g„schwerer Unfall“ ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter dieses Gesetz fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
  9. h)Litera h„Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt.

Stand vor dem 20.02.2026

In Kraft vom 01.09.2022 bis 20.02.2026

In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:

  1. a)
  2. a)Litera a“Planungsbehörde”: das zur Erlassung des Plans oder Programms nach den Verwaltungsvorschriften jeweils zuständige Organ;
  3. b)Litera b“öffentliche Umweltstellen”: die für fachliche Angelegenheiten des Umweltschutzes und des Naturschutzes jeweils zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und, soweit der Plan oder das Programm inhaltlich ein Europaschutzgebiet betreffen kann, der Naturschutzbeirat (§ 24a und § 61 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002);“öffentliche Umweltstellen”: die für fachliche Angelegenheiten des Umweltschutzes und des Naturschutzes jeweils zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und, soweit der Plan oder das Programm inhaltlich ein Europaschutzgebiet betreffen kann, der Naturschutzbeirat (Paragraph 24 a und Paragraph 61, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002);
  4. c)Litera c“UVP-Vorhaben”: Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023;“UVP-Vorhaben”: Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,;
  5. d)Litera d“Natura-2000-Gebiet”: ein Gebiet im Sinn der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;“Natura-2000-Gebiet”: ein Gebiet im Sinn der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, Sitzung 7, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  6. e)Litera e“sonstige erhebliche Umweltauswirkungen”: Auswirkungen bestimmter Maßnahmen der örtlichen Raumplanung (§ 4 Abs. 1 lit. c), die im Einzelfall gemäß den Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu bestimmen sind;“sonstige erhebliche Umweltauswirkungen”: Auswirkungen bestimmter Maßnahmen der örtlichen Raumplanung (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,), die im Einzelfall gemäß den Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu bestimmen sind;
  7. f)Litera f„Seveso-Betrieb“ ist der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des § 2 Z 9 K-SBG in einer oder in mehreren technischen Anlagen im Sinne des § 2 Z 8 K-SBG vorhanden im Sinne des § 2 Z 11 K-SBG sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse im Sinne des § 2 Z 2 K-SBG oder Betriebe der oberen Klasse im Sinne des § 2 Z 3 K-SBG;„Seveso-Betrieb“ ist der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 9, K-SBG in einer oder in mehreren technischen Anlagen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, K-SBG vorhanden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, K-SBG sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, K-SBG oder Betriebe der oberen Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, K-SBG;
  8. g)Litera g„schwerer Unfall“ ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter dieses Gesetz fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
  9. h)Litera h„Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt.

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