Die mit der Gemeinderatswahl und der Wahl des Bürgermeisters verbundenen Kosten einschließlich der Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel trägt jede Gemeinde selbst. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land. mehr lesen...
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 22) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl ... mehr lesen...
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 50/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:(1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbest... mehr lesen...
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 66/2001 wurden folgendeÜbergangsbestimmungen getroffen:(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 wurden folgendeÜbergangsbestimmungen getroffen:(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monat... mehr lesen...
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 24) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke aufgrund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl d... mehr lesen...
Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz. mehr lesen...
Die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 gebildeten Wahlbehörden auf Gemeindeebene (Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde, Fliegende Wahlkommission) haben die nach diesem Gesetz den Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und fliegenden Wahlkommissionen obliegen... mehr lesen...
LGBl. 9240-1LGBl. 9240-2LGBl. Nr. 80/2015[CELEX-Nr.: 32004L0081, 32011L0095, 32013L0035]LGBl. Nr. 63/2017LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 90/2020LGBl. Nr. 69/2022Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Ziele und Grundsätze§ 2Begriffsbestimmungen und Verweisungen Abschnitt 2Gewährung der... mehr lesen...
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 26) haben die Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde unter Heranziehung der Daten des Zentralen Wählerregisters (ZeWaeR) die Anzahl der wahlberechtigten Personen und diese für den Bereich des Wahlkreises der Landeswahlbe... mehr lesen...
LGBl. 0300-1 (DFB)LGBl. 0300-2LGBl. 0300-3LGBl. 0300-4LGBl. 0300-5LGBl. 0300-6LGBl. 0300-7LGBl. 0300-8LGBl. 0300-9LGBl. 0300-10LGBl. Nr. 96/2015LGBl. Nr. 31/2017LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 27/2019LGBl. Nr. 55/2021LGBl. Nr. 23/2022LGBl. Nr. 66/2022 mehr lesen...