§ 13 K-SBG

Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 5 sowie § 4 Abs. 3 und Abs. 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen der Landesregierung weiterzuleiten.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 6 Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 7 Abs. 1 binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht überprüfen und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung mit Bescheid untersagen.

(3) Die Behörde hat mit Bescheid festzulegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 9 stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Betriebsinhaber einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Der Betriebsinhaber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betriebsinhaber erforderlich sind, so muss sie diese dem Inhaber zur Verfügung stellen.

(4) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des Betriebs mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betriebsinhaber Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 an die zuständigen Gemeinden weiterzuleiten.

(6) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung (§ 4 Abs. 5) hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betriebsinhaber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die Landesregierung weiterzuleiten.

(7) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß § 12 Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung der Landesregierung mitzuteilen.

(8) Die Landesregierung hat an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die ihr von der Behörde gemäß Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 zur Verfügung gestellten Informationen zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß der Seveso-III-Richtlinie weiterzuleiten.

(9) Die Behörde hat einem Informationssuchenden Auskunft zu jenen Informationen zu erteilen, zu deren Bereitstellung der Betreiber der Anlage der oberen Klasse im Sinne des § 2 Z 3 gemäß § 10 Abs. 2 verpflichtet ist. Werden dem Informationssuchenden die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang von der Behörde bereitgestellt, so hat die Behörde hierüber auf Antrag des Informationssuchenden mit Bescheid abzusprechen. Die §§ 8 bis 10 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 02.12.2015 bis 31.08.2022
(1) Die Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 5 sowie § 4 Abs. 3 und Abs. 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen der Landesregierung weiterzuleiten.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 6 Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 7 Abs. 1 binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht überprüfen und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung mit Bescheid untersagen.

(3) Die Behörde hat mit Bescheid festzulegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 9 stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Betriebsinhaber einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Der Betriebsinhaber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betriebsinhaber erforderlich sind, so muss sie diese dem Inhaber zur Verfügung stellen.

(4) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des Betriebs mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betriebsinhaber Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 an die zuständigen Gemeinden weiterzuleiten.

(6) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung (§ 4 Abs. 5) hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betriebsinhaber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die Landesregierung weiterzuleiten.

(7) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß § 12 Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung der Landesregierung mitzuteilen.

(8) Die Landesregierung hat an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die ihr von der Behörde gemäß Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 zur Verfügung gestellten Informationen zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß der Seveso-III-Richtlinie weiterzuleiten.

(9) Die Behörde hat einem Informationssuchenden Auskunft zu jenen Informationen zu erteilen, zu deren Bereitstellung der Betreiber der Anlage der oberen Klasse im Sinne des § 2 Z 3 gemäß § 10 Abs. 2 verpflichtet ist. Werden dem Informationssuchenden die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang von der Behörde bereitgestellt, so hat die Behörde hierüber auf Antrag des Informationssuchenden mit Bescheid abzusprechen. Die §§ 8 bis 10 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes sind anzuwenden.

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