§ 11 K-SBG

Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Bei einer Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fällt, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzugeben:

1.

der Gegenstand des spezifischen Projekts,

2.

gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,

3.

der Termin, bis zu dem die Möglichkeit besteht, Stellungnahmen zum geplanten Projekt abzugeben (Auflagefrist),

4.

genaue Angaben zu der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde inklusive Adresse, an der einschlägige Informationen über das Projekt erhältlich sind und an die etwaige Stellungnahmen gesendet werden können,

5.

der Verfahrensablauf inklusive einer Information über die Art möglicher Entscheidungen der Behörde.

(2) Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, zu einem eingereichten Projekt binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde den Bescheid sowie die Erklärung, inwiefern die vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen.

(3) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 8 und 11 des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 02.12.2015 bis 31.08.2022
(1) Bei einer Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fällt, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzugeben:

1.

der Gegenstand des spezifischen Projekts,

2.

gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,

3.

der Termin, bis zu dem die Möglichkeit besteht, Stellungnahmen zum geplanten Projekt abzugeben (Auflagefrist),

4.

genaue Angaben zu der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde inklusive Adresse, an der einschlägige Informationen über das Projekt erhältlich sind und an die etwaige Stellungnahmen gesendet werden können,

5.

der Verfahrensablauf inklusive einer Information über die Art möglicher Entscheidungen der Behörde.

(2) Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, zu einem eingereichten Projekt binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde den Bescheid sowie die Erklärung, inwiefern die vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen.

(3) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 8 und 11 des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes sinngemäß anzuwenden.

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