§ 1 K-SBG

Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

§

1 Ziel und Anwendungsbereich

§

2 Begriffe

§

3 Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers

§

4 Mitteilungen des Betriebsinhabers

§

5 Sicherheitskonzept

§

6 Sicherheitsbericht

§

7 Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht

§

8 Interner Notfallplan

§

9 Domino-Effekt

§

10 Informationsverpflichtungen

§

11 Genehmigungsverfahren

§

12 Inspektionssystem

§

13 Behördenpflichten

§

14 Verordnungsermächtigung

§

15 Behörde

§

16 Strafbestimmungen

§

17 Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

§

18 Verweisungen

§

19 Schlussbestimmungen

§ 1
Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Betriebe im Sinne des § 2 Z 1.

(3) Die Anforderungen dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung der den Betrieb umfassenden Anlagen und begründen eine Parteistellung nur im Rahmen des § 11.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Betriebe ausgenommen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 02.12.2015 bis 31.08.2022

§

1 Ziel und Anwendungsbereich

§

2 Begriffe

§

3 Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers

§

4 Mitteilungen des Betriebsinhabers

§

5 Sicherheitskonzept

§

6 Sicherheitsbericht

§

7 Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht

§

8 Interner Notfallplan

§

9 Domino-Effekt

§

10 Informationsverpflichtungen

§

11 Genehmigungsverfahren

§

12 Inspektionssystem

§

13 Behördenpflichten

§

14 Verordnungsermächtigung

§

15 Behörde

§

16 Strafbestimmungen

§

17 Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

§

18 Verweisungen

§

19 Schlussbestimmungen

§ 1
Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Betriebe im Sinne des § 2 Z 1.

(3) Die Anforderungen dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung der den Betrieb umfassenden Anlagen und begründen eine Parteistellung nur im Rahmen des § 11.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Betriebe ausgenommen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.

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