§ 18 K-SBG

Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese als Verweise in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:

a)

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013;

b)

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015;

c)

Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014;

d)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Seveso-III-Richtlinie verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 02.12.2015 bis 31.08.2022
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese als Verweise in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:

a)

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013;

b)

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015;

c)

Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014;

d)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Seveso-III-Richtlinie verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

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