§ 19 K-SBG

Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Seveso-Betriebegesetz – K-SBG, LGBl. Nr. 62/2003, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/2006 und 85/2013 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 24/2007, außer Kraft.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1, umgesetzt.

(4) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung aufgrund des § 14 gilt die Industrieunfallverordnung – IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, als landesgesetzliche Bestimmung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes treten.

(5) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister bis längstens 1. Juni 2019 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU in Kärnten gemäß Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 02.12.2015 bis 31.08.2022
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Seveso-Betriebegesetz – K-SBG, LGBl. Nr. 62/2003, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/2006 und 85/2013 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 24/2007, außer Kraft.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1, umgesetzt.

(4) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung aufgrund des § 14 gilt die Industrieunfallverordnung – IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, als landesgesetzliche Bestimmung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes treten.

(5) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister bis längstens 1. Juni 2019 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU in Kärnten gemäß Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten