§ 62d TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus

a)

einer von der Vollversammlung zu wählenden Person als Vorsitzendem,

b)

dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dem der Beschuldigte nach dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis zugeordnet ist und

c)

einem weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitglied.

(2) Der Vorsitzende und der Bezirksjägermeister werden im Verhinderungsfall jeweils durch ihren Stellvertreter, das weitere Mitglied wird durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Dem Disziplinarausschuss obliegt gemeinsam mit dem Disziplinaranwalt die Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4) Der Disziplinaranwalt wird im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter vertreten.

(5) Die Landesregierung hat den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) bzw. das weitere Mitglied des Disziplinarausschusses (sein Ersatzmitglied) mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer VorsitzendenVorsitzender (Stellvertreter) bzw. ein neues weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.

(6) Die Landesregierung hat einen Bezirksjägermeister (seinen Stellvertreter), der aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seinen Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Disziplinarausschusses auf Dauer nicht mehr erfüllen kann, mit Bescheid seiner Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss zu entheben.

(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.03.2017

(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus

a)

einer von der Vollversammlung zu wählenden Person als Vorsitzendem,

b)

dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dem der Beschuldigte nach dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis zugeordnet ist und

c)

einem weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitglied.

(2) Der Vorsitzende und der Bezirksjägermeister werden im Verhinderungsfall jeweils durch ihren Stellvertreter, das weitere Mitglied wird durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Dem Disziplinarausschuss obliegt gemeinsam mit dem Disziplinaranwalt die Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4) Der Disziplinaranwalt wird im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter vertreten.

(5) Die Landesregierung hat den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) bzw. das weitere Mitglied des Disziplinarausschusses (sein Ersatzmitglied) mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer VorsitzendenVorsitzender (Stellvertreter) bzw. ein neues weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.

(6) Die Landesregierung hat einen Bezirksjägermeister (seinen Stellvertreter), der aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seinen Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Disziplinarausschusses auf Dauer nicht mehr erfüllen kann, mit Bescheid seiner Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss zu entheben.

(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten