§ 45 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung nach Anhören des Hegemeisters die Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Fütterungsanlagen für Rotwild einschließlich der in der Umgebung der Fütterungsanlage befindlichen Einstandsflächen (Wildruheflächen) in einem solchen örtlichen und zeitlichen Umfang anordnen, als dies unbedingt erforderlich ist, um eine Beunruhigung des Wildes während der Fütterungszeiten hintanzuhalten.

(2) Auf Wildruheflächen ist der Abschuss von Wild außer in den Fällen nach § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 52a Abs. 9 und 13 verboten.

(3) Wildruheflächen dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb von örtlich üblichen Schirouten, ausgewiesenen Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind, oder Personen, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 52a Abs. 7 oder einer Ausnahme nach Abs. 9 tätig werden.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildruheflächen mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 21.08.2021 bis 31.03.2023
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung nach Anhören des Hegemeisters die Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Fütterungsanlagen für Rotwild einschließlich der in der Umgebung der Fütterungsanlage befindlichen Einstandsflächen (Wildruheflächen) in einem solchen örtlichen und zeitlichen Umfang anordnen, als dies unbedingt erforderlich ist, um eine Beunruhigung des Wildes während der Fütterungszeiten hintanzuhalten.

(2) Auf Wildruheflächen ist der Abschuss von Wild außer in den Fällen nach § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 52a Abs. 9 und 13 verboten.

(3) Wildruheflächen dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb von örtlich üblichen Schirouten, ausgewiesenen Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind, oder Personen, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 52a Abs. 7 oder einer Ausnahme nach Abs. 9 tätig werden.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildruheflächen mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.

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