§ 45 TJG 2004 Wildruheflächen

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung nach Anhören des Hegemeisters die Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Fütterungsanlagen für Rotwild einschließlich der in der Umgebung der Fütterungsanlage befindlichen Einstandsflächen (Wildruheflächen) in einem solchen örtlichen und zeitlichen Umfang anordnen, als dies unbedingt erforderlich ist, um eine Beunruhigung des Wildes während der Fütterungszeiten hintanzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Auf Wildruheflächen ist der Abschuss von Wild außer in den Fällen nach § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 52b Abs. 1 und 2 und aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 verboten.Auf Wildruheflächen ist der Abschuss von Wild außer in den Fällen nach Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 52 b, Absatz eins und 2 und aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, verboten.
  3. (3)Absatz 3,Wildruheflächen dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb von örtlich üblichen Schirouten, ausgewiesenen Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind, oder Personen, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 52a Abs. 4 oder § 52b Abs. 7 tätig werden.Wildruheflächen dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb von örtlich üblichen Schirouten, ausgewiesenen Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind, oder Personen, die aufgrund einer Ermächtigung nach Paragraph 52 a, Absatz 4, oder Paragraph 52 b, Absatz 7, tätig werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildruheflächen mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen.
  5. (5)Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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