§ 38a TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Landesregierung hat, wenn die Regelung der Bejagung nach § 36 keine zufriedenstellende Lösung ergibt und soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten geboten scheint, nach der Erhebung des jeweiligen Bestandes durch Verordnung die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln nur in geringen Mengen und nur unter streng überwachten Bedingungen zu erlauben oder überhaupt zu verbieten. In einer Verordnung, mit der die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln in geringen Mengen und unter streng überwachten Bedingungen erlaubt wird, ist insbesondere zu bestimmen,

a)

wie viele Tiere in Tirol, aufgeteilt auf die einzelnen politischen Bezirke des Landes, jährlich höchstens geschossen werden dürfen,

b)

innerhalb welchen Zeitrahmens im Jagdjahr die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss für zulässig erklären darf,

c)

unter welchen örtlichen Umständen der Abschuss erfolgen darf,

d)

welche Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden beim Abschuss über die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 hinaus allenfalls noch unzulässig sind,

e)

in welchen Referenzgebieten über die allgemeine Bestandskontrolle hinaus ein genaues Monitoring der betroffenen Hühnervögel periodisch durchzuführen ist und

f)

wie die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen ist.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde den Bestand jener Hühnervögel, für deren Bejagung eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen worden ist, in ihrem Jagdgebiet jährlich bis zum 30. September zu melden. Die Bestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf die ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit hin zu überprüfen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung nach Abs. 1 die Zahl der in ihrem Bezirk im betreffenden Jahr zulässigen Abschüsse durch Verordnung in einem unter Bedachtnahme auf die von den Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2 gemeldeten Bestände des Vorjahres festgelegten Verhältnis auf die einzelnen Jagdgebiete aufzuteilen. In der Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die morphologischen und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse festzulegen, innerhalb welcher Frist im Rahmen des nach Abs. 1 lit. b festgelegten Zeitrahmens die Abschüsse zulässig sind.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss der unter eine Verordnung nach Abs. 1 und 3 fallenden Hühnervögel unter Bedachtnahme auf die Frist nach Abs. 3 und die nach dieser Bestimmung festgesetzte Höchstzahl, erforderlichenfalls auch unter Bedingungen und Auflagen, zu genehmigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss innerhalb von zehn Tagen zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erteilten Bewilligungen und die ihr gemeldeten Abschüsse der Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38a TJG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38a TJG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38a TJG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38a TJG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38a TJG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TJG 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 TJG 2004
§ 39 TJG 2004