§ 52b TJG 2004 Sonstige Entnahme von Wölfen

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, ist zulässig, sofern durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit der in einem nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesenen Alpschutzgebiet oder auf einer landwirtschaftlichen Weidefläche gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere gegenwärtig gefährdet oder unmittelbar bedroht ist.Die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, ist zulässig, sofern durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit der in einem nach Paragraph 4 a, des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesenen Alpschutzgebiet oder auf einer landwirtschaftlichen Weidefläche gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere gegenwärtig gefährdet oder unmittelbar bedroht ist.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 ist die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zulässig, sofern hinsichtlich der betreffenden Jagdgebiete keine Verordnung nach § 52a Abs. 1 besteht, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz erteilt wird, undUnbeschadet des Absatz eins, ist die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zulässig, sofern hinsichtlich der betreffenden Jagdgebiete keine Verordnung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, besteht, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz erteilt wird, und
    1. a)Litera anach Eintritt eines Schadereignisses
      1. 1.Ziffer einsder Wolf sich innerhalb einer Frist von acht Wochen im Jagdgebiet, in welchem das Schadereignis stattgefunden hat, sowie in jenen Jagdgebieten, die ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um das Schadereignis gelegen sind (Umgebung des Schadereignisses) aufhält,
      2. 2.Ziffer 2eine Verständigung der Landesregierung nach Abs. 3 erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung nach Abs. 4 vorliegt, odereine Verständigung der Landesregierung nach Absatz 3, erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung nach Absatz 4, vorliegt, oder
    2. b)Litera bnach Eintritt eines Risikoereignisses
      1. 1.Ziffer einsder Wolf sich innerhalb einer Frist von acht Wochen in der im Jagdgebiet, in welchem das Risikoereignis stattgefunden hat, sowie in jenen Jagdgebieten, die ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um das Risikoereignis gelegen sind (Umgebung des Risikoereignisses) aufhält,
      2. 2.Ziffer 2eine Verständigung der Landesregierung nach Abs. 3 erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung nach Abs. 4 vorliegt.eine Verständigung der Landesregierung nach Absatz 3, erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung nach Absatz 4, vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Wird der Landesregierung ein Schad- oder Risikoereignis gemeldet oder sonst bekannt, so hat sie die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane in der Umgebung dieses Ereignisses unter Hinweis auf die Zulässigkeit der Entnahme nach Abs. 2 lit. a oder b über die in der Umgebung dieses Ereignisses gelegenen Jagdgebiete sowie das genaue Ende der Frist von acht Wochen nach Eintritt dieses Ereignisses zu verständigen, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und nicht einer der im Abs. 4 angeführten Gründe zutrifft. Eine Verständigung darf nur erfolgen, wennWird der Landesregierung ein Schad- oder Risikoereignis gemeldet oder sonst bekannt, so hat sie die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane in der Umgebung dieses Ereignisses unter Hinweis auf die Zulässigkeit der Entnahme nach Absatz 2, Litera a, oder b über die in der Umgebung dieses Ereignisses gelegenen Jagdgebiete sowie das genaue Ende der Frist von acht Wochen nach Eintritt dieses Ereignisses zu verständigen, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und nicht einer der im Absatz 4, angeführten Gründe zutrifft. Eine Verständigung darf nur erfolgen, wenn
    1. a)Litera adie Überprüfung durch die Landesregierung unter Berücksichtigung bestimmter Verhaltensweisen im Sinn des § 52a Abs. 8 lit. b ergibt, dass ein Schad- bzw. Risikoereignis (§ 2 Abs. 18 und 19) vorliegt,die Überprüfung durch die Landesregierung unter Berücksichtigung bestimmter Verhaltensweisen im Sinn des Paragraph 52 a, Absatz 8, Litera b, ergibt, dass ein Schad- bzw. Risikoereignis (Paragraph 2, Absatz 18 und 19) vorliegt,
    2. b)Litera bes zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum, bzw. im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch den Wolf keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, wobei dies im Fall eines Schadereignisses in nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesenen Alpschutzgebieten vermutet wird, undes zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum, bzw. im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch den Wolf keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, wobei dies im Fall eines Schadereignisses in nach Paragraph 4 a, des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesenen Alpschutzgebieten vermutet wird, und
    3. c)Litera cdie Entnahme
      1. 1.Ziffer einsdie Populationen des Wolfes in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand belässt oder, wenn der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Tierart ungünstig ist, den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert, und
      2. 2.Ziffer 2zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum, bzw. im Interesse der öffentlichen Sicherheit geeignet ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Landesregierung hat in geeigneter Weise bekannt zu machen, wenn
    1. a)Litera asie von einer Entnahme gemäß Abs. 2 Kenntnis erlangt hat,sie von einer Entnahme gemäß Absatz 2, Kenntnis erlangt hat,
    2. b)Litera bneue Umstände bekannt werden, die die Verständigung nach Maßgabe des Abs. 3 unzulässig machen, oderneue Umstände bekannt werden, die die Verständigung nach Maßgabe des Absatz 3, unzulässig machen, oder
    3. c)Litera cfür die betreffenden Jagdgebiete eine Verordnung nach § 52a Abs. 1, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz erteilt wird, erlassen wird.für die betreffenden Jagdgebiete eine Verordnung nach Paragraph 52 a, Absatz eins,, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz erteilt wird, erlassen wird.
    Bei der Bekanntmachung hat die Landesregierung auf das jeweilige Schad- oder Risikoereignis Bezug zu nehmen sowie auf den Wegfall der Zulässigkeit der Entnahme nach Abs. 2 lit. a oder b hinzuweisen. Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schad- oder Risikoereignisses sind durch die Landesregierung unverzüglich über das Vorliegen einer Bekanntmachung zu verständigen.Bei der Bekanntmachung hat die Landesregierung auf das jeweilige Schad- oder Risikoereignis Bezug zu nehmen sowie auf den Wegfall der Zulässigkeit der Entnahme nach Absatz 2, Litera a, oder b hinzuweisen. Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schad- oder Risikoereignisses sind durch die Landesregierung unverzüglich über das Vorliegen einer Bekanntmachung zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5,Verständigungen nach Abs. 3 und Bekanntmachungen nach Abs. 4 können in jeder technisch möglichen Form erfolgen. Die Landesregierung hat Verständigungen nach Abs. 3 in einem Aktenvermerk festzuhalten. Eine Verständigung nach Abs. 3 gilt im Zeitpunkt des Aktenvermerks als bewirkt, ungeachtet dessen, ob sie alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane erhalten haben.Verständigungen nach Absatz 3 und Bekanntmachungen nach Absatz 4, können in jeder technisch möglichen Form erfolgen. Die Landesregierung hat Verständigungen nach Absatz 3, in einem Aktenvermerk festzuhalten. Eine Verständigung nach Absatz 3, gilt im Zeitpunkt des Aktenvermerks als bewirkt, ungeachtet dessen, ob sie alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane erhalten haben.
  6. (6)Absatz 6,Über Verständigungen nach Abs. 3 und Bekanntmachungen nach Abs. 4 hat der Jagdausübungsberechtigte allfällige Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in seinem Jagdgebiet verfügen, unverzüglich zu informieren.Über Verständigungen nach Absatz 3 und Bekanntmachungen nach Absatz 4, hat der Jagdausübungsberechtigte allfällige Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in seinem Jagdgebiet verfügen, unverzüglich zu informieren.
  7. (7)Absatz 7,Soweit es zur Vollziehung zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der Entnahme nach Abs. 2 lit. a oder b beauftragen. Dabei ist vor der Beauftragung tunlichst die diesbezügliche Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einzuholen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.Soweit es zur Vollziehung zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der Entnahme nach Absatz 2, Litera a, oder b beauftragen. Dabei ist vor der Beauftragung tunlichst die diesbezügliche Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einzuholen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
  8. (8)Absatz 8,Die Durchführung einer Entnahme aufgrund von Abs. 1 und 2 ist nur mit den zugelassenen Methoden und Gerätschaften im Sinn des § 52a Abs. 8 lit. c zulässig. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 Abs. 1 lit. f hinsichtlich der Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.Die Durchführung einer Entnahme aufgrund von Absatz eins und 2 ist nur mit den zugelassenen Methoden und Gerätschaften im Sinn des Paragraph 52 a, Absatz 8, Litera c, zulässig. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera f, hinsichtlich der Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.
  9. (9)Absatz 9,Entnahmen nach Abs. 1 und 2 sind zu dokumentieren und der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.Entnahmen nach Absatz eins und 2 sind zu dokumentieren und der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.
  10. (10)Absatz 10,Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Entnahmen nach Abs. 1 und 2, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Entnahmen nach Absatz eins und 2, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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