§ 53a TJG 2004 Beschwerde- und Überprüfungsrechte anerkannter Umweltorganisationen

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den §§ 36 Abs. 3, 38a Abs. 4 und 42 Abs. 4, Aufträge nach § 52 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a lit. a, Bewilligungen nach § 53 Abs. 1 sowie Anordnungen und Bewilligungen nach § 53 Abs. 4 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den Paragraphen 36, Absatz 3, 38 a, Absatz 4 und 42 Absatz 4,, Aufträge nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera a und Absatz eins a, Litera a,, Bewilligungen nach Paragraph 53, Absatz eins, sowie Anordnungen und Bewilligungen nach Paragraph 53, Absatz 4, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Abs. 1 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Absatz eins, auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 können bei der Landesregierung im Hinblick auf die Anforderungen in Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten einen begründeten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Verordnung nach § 36 Abs. 1 oder § 52a Abs. 1 stellen. Wird einem Antrag nicht oder nicht im begehrten Umfang entsprochen, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen.Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, können bei der Landesregierung im Hinblick auf die Anforderungen in Artikel 14, Absatz eins und 16 Absatz eins, der Habitat-Richtlinie hinsichtlich der in den Anhängen römisch vier Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten einen begründeten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Verordnung nach Paragraph 36, Absatz eins, oder Paragraph 52 a, Absatz eins, stellen. Wird einem Antrag nicht oder nicht im begehrten Umfang entsprochen, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide nach Abs. 3 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, sind berechtigt, gegen Bescheide nach Absatz 3, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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