Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2026
(1)Absatz eins,Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Landesregierung durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben
a)Litera awelche Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen (Vergrämung) vor einem angeordneten Abschuss durchzuführen sind,
b)Litera bdie zugelassenen Abschussmittel, -einrichtungen und -methoden,
c)Litera cdie Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen der Abschuss angeordnet wird, und
d)Litera ddie der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.
(2)Absatz 2,Die in einer Verordnung nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen sind vom Nutzungsberechtigten der jeweiligen Kultur durchzuführen. Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der vorgeschriebenen Abschüsse eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.Die in einer Verordnung nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen sind vom Nutzungsberechtigten der jeweiligen Kultur durchzuführen. Eine Verordnung nach Absatz eins, ersetzt hinsichtlich der vorgeschriebenen Abschüsse eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach Paragraph 25, Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
(3)Absatz 3,Beim Abschuss von Rabenkrähen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.Beim Abschuss von Rabenkrähen aufgrund einer Verordnung nach Absatz eins, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang römisch vier Litera a, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang römisch vier Litera b, dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
(4)Absatz 4,Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen zehn Tagen über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu melden. Die Landesregierung hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse an die Europäische Kommission zu erstatten.Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung die aufgrund von Verordnungen nach Absatz eins, getätigten Abschüsse binnen zehn Tagen über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu melden. Die Landesregierung hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse an die Europäische Kommission zu erstatten.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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