§ 58 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Tiroler Jägerverband hat die Aufgabe, die Jagd zu pflegen und zu fördern.

(2) In Erfüllung dieser Aufgabe obliegt ihm insbesondere,

a)

zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Jagd betreffen, Gutachten zu erstatten und Jagdsachverständige namhaft zu machen;

b)

an der Aus- und Fortbildung der Jungjäger, der Jagdaufseher und der Berufsjäger, insbesondere durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, mitzuwirken und für die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder durch Pflichttrophäenschauen und andere Veranstaltungen zu sorgen; dabei ist insbesondere auch Wissen über die Möglichkeiten der Verwendung ökologisch verträglicher Munition sowie über die Folgen der Verwendung bleihaltiger Munition zu vermitteln;

c)

Einrichtungen zur Förderung der Jagdwissenschaft und des jagdlichen Schießwesens zu schaffen und die Jagdhundezucht und - führung zu fördern;

d)

Jagdhaftpflichtversicherungen für seine Mitglieder abzuschließen;

e)

Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen zu schaffen,

f)

die Förderung des Berufsjägerwesens und

g)

die Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber seinen Mitgliedern.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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