§ 61a TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und dessen Stellvertreter sowie drei von der Vollversammlung zu wählenden weiteren Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.

(2) Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung und des gewöhnlichen Betriebs des Verbandes, darunter insbesondere jener nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j bis zu den in den Satzungen festgelegten Betragsgrenzen.

(3) Den Vorsitz im Präsidium führt der Landesjägermeister. Das Präsidium ist – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit es die Satzungen vorsehen, können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.

In Kraft seit 23.11.2021 bis 31.12.9999
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