§ 2a W-GKV Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2026 bis 31.12.9999
§ 2a.Paragraph 2 a,

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der GKV auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 25.02.2026

In Kraft vom 22.01.2025 bis 25.02.2026
§ 2a.Paragraph 2 a,

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der GKV auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

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