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(2) Die in den §§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8, 35 Abs. 1 bis 4, 36, 37 und 38 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist festzusetzen:
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(Anm: V LGBl. Nr. 165/2001, 143/2002, 80/2003, 3/2004, 102/2004, 137/2005, 141/2006, 128/2007, 119/2008, 2/2010, 105/2010, 6/2012, 126/2012, 12/2014, 32/2015, 157/2015, 96/2016, 105/2017, 131/2018, 135/2019, 136/2020, 151/2021)
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Landesbedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die bzw. der Landesbedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Kalendertag bis zu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Dienstes vorangeht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem Tag der Änderung wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 56/2007135/2022)
(2) Die in den §§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8, 35 Abs. 1 bis 4, 36, 37 und 38 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist festzusetzen:
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(Anm: V LGBl. Nr. 165/2001, 143/2002, 80/2003, 3/2004, 102/2004, 137/2005, 141/2006, 128/2007, 119/2008, 2/2010, 105/2010, 6/2012, 126/2012, 12/2014, 32/2015, 157/2015, 96/2016, 105/2017, 131/2018, 135/2019, 136/2020, 151/2021)
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Landesbedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die bzw. der Landesbedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Kalendertag bis zu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Dienstes vorangeht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem Tag der Änderung wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 56/2007135/2022)