§ 3 Sbg. VZ

Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.

(2) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 9, des Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,) verteilt und abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2026 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins und 2 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2026, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 24.02.2026

In Kraft vom 01.08.2011 bis 24.02.2026
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.

(2) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 9, des Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,) verteilt und abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2026 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins und 2 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2026, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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