§ 1 Sbg. VZ

Sbg. VZ - Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026

Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (§ 57 Abs 4 GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (Paragraph 57, Absatz 4, GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.

In Kraft seit 25.02.2026 bis 31.12.9999
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