Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (§ 57 Abs 4 GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (Paragraph 57, Absatz 4, GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag gemäß § 1 wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 40 : 60 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen aufgeteilt.
(3) Das Land hat die Anteile der Gemeinden vierteljährlich, und zwar am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember an die Gemeinden entsprechend deren örtlichem Aufkommen gemäß Abs 2 zu überweisen.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Glücksspielgesetz – GSpG beziehen sich auf das Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2025.Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Glücksspielgesetz – GSpG beziehen sich auf das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2025,.
Gesetz vom 6. Juli 2011 über die Erhebung eines Zuschlags zur Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz)
StF: LGBl Nr 65/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen: