Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. VZ

Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz

Sbg. VZ
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Stand der Gesetzesgebung: 12.04.2026

§ 1 Sbg. VZ


Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (§ 57 Abs 4 GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (Paragraph 57, Absatz 4, GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.

§ 2 Sbg. VZ § 2


(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag gemäß § 1 wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 40 : 60 geteilt.

(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen aufgeteilt.

(3) Das Land hat die Anteile der Gemeinden vierteljährlich, und zwar am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember an die Gemeinden entsprechend deren örtlichem Aufkommen gemäß Abs 2 zu überweisen.

§ 2a Sbg. VZ


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Glücksspielgesetz – GSpG beziehen sich auf das Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2025.Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Glücksspielgesetz – GSpG beziehen sich auf das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2025,.

§ 3 Sbg. VZ


  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 9, des Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,) verteilt und abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2026 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins und 2 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2026, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz (Sbg. VZ) Fundstelle


Gesetz vom 6. Juli 2011 über die Erhebung eines Zuschlags zur Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz)
StF: LGBl Nr 65/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

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