§ 3 Sbg. VZ

Sbg. VZ - Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 9, des Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,) verteilt und abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2026 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins und 2 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2026, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 25.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Sbg. VZ


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Sbg. VZ selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Sbg. VZ


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Sbg. VZ


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Sbg. VZ eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. VZ Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2a Sbg. VZ
Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz (Sbg. VZ) Fundstelle