§ 3 Sbg. VZ § 3

Sbg. VZ - Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.

(2) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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