§ 1 Sbg. VZ

Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2026 bis 31.12.9999

ZurDas Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminal-Abgabe gemäß § 57 Abs 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010 wird für AusspielungenTerminals – VLT, an denen die Teilnahme vom LandBundesland Salzburg aus erfolgt, einzur VLT-Abgabe (§ 57 Abs 4 GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (Paragraph 57, Absatz 4, GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.

Stand vor dem 24.02.2026

In Kraft vom 01.08.2011 bis 24.02.2026

ZurDas Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminal-Abgabe gemäß § 57 Abs 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010 wird für AusspielungenTerminals – VLT, an denen die Teilnahme vom LandBundesland Salzburg aus erfolgt, einzur VLT-Abgabe (§ 57 Abs 4 GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (Paragraph 57, Absatz 4, GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.

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