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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Eine Eintragung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
(3LGBl.Nr. 65/2018) Die Daten gemäß Abs. 1 sind von der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register zu melden.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des § 17 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 öffentlich zugänglich.
(5) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW gebildete Kombination gilt als eine Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
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(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
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(2) Eine Eintragung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
(3LGBl.Nr. 65/2018) Die Daten gemäß Abs. 1 sind von der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register zu melden.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des § 17 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 öffentlich zugänglich.
(5) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW gebildete Kombination gilt als eine Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
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(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
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