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in der Verwendungsgruppe | Euro |
E | 84,6 |
D | 106,9 |
C | 122,1 |
B | 171,6 |
A | 273,9 |
(1) Dem Beamten
(2) Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.
(3) Die Leistungszulage beträgt:
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(4) Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:
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(5) Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)
in der Verwendungsgruppe | Euro |
E | 84,6 |
D | 106,9 |
C | 122,1 |
B | 171,6 |
A | 273,9 |
(1) Dem Beamten
(2) Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.
(3) Die Leistungszulage beträgt:
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(4) Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:
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(5) Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)