§ 30d Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

in der Verwendungsgruppe

Euro

E

84,6

D

106,9

C

122,1

B

171,6

A

273,9

(1) Dem Beamten

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach § 30e Abs. 1a haben, als Beamte der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulagehöheren bzw. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührtnächsthöheren Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996LGBl.Nr. 83/1996, 37/1996121/2014) (Anm: V LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 28/2001, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 49/2005, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 28/2001136/2022)

(2) Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.

(3) Die Leistungszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

Euro

E

78,8

D

99,6

C

113,8

B

159,9

A

255,2

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach § 30e Abs. 1a haben, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 121/2014) (Anm: V LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 28/2001, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 49/2005, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021)

(4) Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:

a)

in mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen,

b)

die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50% der Gesamttätigkeit des Beamten. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

(5) Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

in der Verwendungsgruppe

Euro

E

84,6

D

106,9

C

122,1

B

171,6

A

273,9

(1) Dem Beamten

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach § 30e Abs. 1a haben, als Beamte der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulagehöheren bzw. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührtnächsthöheren Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996LGBl.Nr. 83/1996, 37/1996121/2014) (Anm: V LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 28/2001, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 49/2005, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 28/2001136/2022)

(2) Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.

(3) Die Leistungszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

Euro

E

78,8

D

99,6

C

113,8

B

159,9

A

255,2

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach § 30e Abs. 1a haben, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 121/2014) (Anm: V LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 28/2001, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 49/2005, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021)

(4) Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:

a)

in mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen,

b)

die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50% der Gesamttätigkeit des Beamten. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

(5) Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)

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