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(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind gerichtlich geltend zu machen.
(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig sind.
(4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
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(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind gerichtlich geltend zu machen.
(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig sind.
(4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.