§ 227 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Gehalt des (der) Beamten (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Der Gehalt in den Dienstklassen I bis III beträgt:

Dienst-klasse

Gehalts-

stufe

Verwendungsgruppe

Verwendungsgruppe

P 3 P 2

P 12

P 1

P 3

Euro

Euro

1

1.648,51.818,5

1.681,2 1.712,8

1.882,8

1.851,2

2

1.677,51.847,5

1.712,8 1.751,3

1.921,3

1.882,8

I

3

1.706,31.876,3

1.745,2 1.789,8

1.959,8

1.915,2

4

1.735,41.905,4

1.777,3 1.828,7

1.998,7

1.947,3

5

1.764,41.934,4

1.809,5 1.867,3

2.037,3

1.979,5

1

1.793,01.963,0

1.841,6 1.905,9

2.075,9

2.011,6

2

1.822,21.992,2

1.873,4 1.944,1

2.114,1

2.043,4

II

3

1.850,82.020,8

1.905,9 1.982,9

2.152,9

2.075,9

4

1.880,02.050,0

1.937,8 2.021,1

2.191,1

2.107,8

5

1.908,72.078,7

1.969,8 2.059,9

2.229,9

2.139,8

1

1.937,82.107,8

2.002,2 2.098,7

2.268,7

2.172,2

2

1.966,72.136,7

2.034,4 2.140,1

2.310,1

2.204,4

3

1.995,42.165,4

2.066,7 2.181,9

2.351,9

2.236,7

4

2.024,62.194,6

2.098,7 2.226,0

2.396,0

2.268,7

III

5

2.053,82.223,8

2.133,0

2.303,0

6

2.082,62.252,6

2.167,9

2.337,9

7

2.163,22.333,2

2.236,9

2.406,9

(3) Für den Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.

(4) Der (Die) Beamte (Beamtin) ist bei der Pragmatisierung in die niedrigste Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte (die Beamtin) bei der Pragmatisierung unmittelbar in eine höhere, für seinen Dienstposten vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des (der) Beamten (Beamtin) Bedacht zu nehmen.

(5) Der Gehalt beginnt in den Dienstklassen I bis III mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen P1 und P2 mit der Gehaltsstufe 3.

(6) Der (Die) Beamte (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung erreicht einen höheren Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

2.

Zeitvorrückung (Abs. 7 bis 12)

3.

Beförderung (Abs. 13 bis 19)

4.

Überstellung (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34 Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz).

(7) Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Beamte (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum (zur) Beamten (Beamtin) dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(8) Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Beamte (Beamtin)

1.

der Verwendungsgruppen P5, P4 und P3 die Dienstklassen II und III,

2.

der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen II und III und die Dienstklasse IV, sofern der Dienstposten diese Dienstklassenbewertung aufweist,

3.

der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen II bis IV.

(9) Die Zeitvorrückung eines Beamten

1.

der Verwendungsgruppen P5, P4 und P3 in die Dienstklasse III,

2.

der Verwendungsgruppen P2 und P1 in die Dienstklasse IV,

findet nur statt, wenn der (die) Beamte (Beamtin) eine mindestens „gut“ lautende Dienstbeurteilung aufweist.

(10) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der (die) Beamte (Beamtin) in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(11) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem (der) Beamten (Beamtin) der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

(12) Dem (Der) Beamten (Beamtin) der Verwendungsgruppe P2 gebührt

1.

in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehalts,

2.

in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehalts,

3.

in der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehalts.

(13) Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe.

(14) Beamte (Beamtinnen) des Handwerklichen Dienstes können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden.

(15) Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen P2 und P1 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.

(16) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Beamte (Beamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(17) Nach der Beförderung rückt der (die) Beamte (Beamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Abs. 16 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung in die Dienstklasse IV ist die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe verbrachte Zeit übersteigt.

(18) Hat der (die) Beamte (Beamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(19) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 14, 15 und 17 angeführten Zeiten anzuwenden.

(20) Dem (Der) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes, der (die) die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er (sie) in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner (ihrer) Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(21) Für den (die) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage sinngemäß nach § 30 Oö. Landes-Gehaltsgesetz.

(22) Für Beamte (Beamtinnen) des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe P1 und P3 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe D und die Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen P4 und P5 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungs-gruppe E entsprechen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 155/2021)

  1. (3) Für den Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.

    (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)(Anm: LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Der Gehalt des (der) Beamten (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Der Gehalt in den Dienstklassen I bis III beträgt:

Dienst-klasse

Gehalts-

stufe

Verwendungsgruppe

Verwendungsgruppe

P 3 P 2

P 12

P 1

P 3

Euro

Euro

1

1.648,51.818,5

1.681,2 1.712,8

1.882,8

1.851,2

2

1.677,51.847,5

1.712,8 1.751,3

1.921,3

1.882,8

I

3

1.706,31.876,3

1.745,2 1.789,8

1.959,8

1.915,2

4

1.735,41.905,4

1.777,3 1.828,7

1.998,7

1.947,3

5

1.764,41.934,4

1.809,5 1.867,3

2.037,3

1.979,5

1

1.793,01.963,0

1.841,6 1.905,9

2.075,9

2.011,6

2

1.822,21.992,2

1.873,4 1.944,1

2.114,1

2.043,4

II

3

1.850,82.020,8

1.905,9 1.982,9

2.152,9

2.075,9

4

1.880,02.050,0

1.937,8 2.021,1

2.191,1

2.107,8

5

1.908,72.078,7

1.969,8 2.059,9

2.229,9

2.139,8

1

1.937,82.107,8

2.002,2 2.098,7

2.268,7

2.172,2

2

1.966,72.136,7

2.034,4 2.140,1

2.310,1

2.204,4

3

1.995,42.165,4

2.066,7 2.181,9

2.351,9

2.236,7

4

2.024,62.194,6

2.098,7 2.226,0

2.396,0

2.268,7

III

5

2.053,82.223,8

2.133,0

2.303,0

6

2.082,62.252,6

2.167,9

2.337,9

7

2.163,22.333,2

2.236,9

2.406,9

(3) Für den Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.

(4) Der (Die) Beamte (Beamtin) ist bei der Pragmatisierung in die niedrigste Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte (die Beamtin) bei der Pragmatisierung unmittelbar in eine höhere, für seinen Dienstposten vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des (der) Beamten (Beamtin) Bedacht zu nehmen.

(5) Der Gehalt beginnt in den Dienstklassen I bis III mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen P1 und P2 mit der Gehaltsstufe 3.

(6) Der (Die) Beamte (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung erreicht einen höheren Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

2.

Zeitvorrückung (Abs. 7 bis 12)

3.

Beförderung (Abs. 13 bis 19)

4.

Überstellung (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34 Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz).

(7) Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Beamte (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum (zur) Beamten (Beamtin) dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(8) Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Beamte (Beamtin)

1.

der Verwendungsgruppen P5, P4 und P3 die Dienstklassen II und III,

2.

der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen II und III und die Dienstklasse IV, sofern der Dienstposten diese Dienstklassenbewertung aufweist,

3.

der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen II bis IV.

(9) Die Zeitvorrückung eines Beamten

1.

der Verwendungsgruppen P5, P4 und P3 in die Dienstklasse III,

2.

der Verwendungsgruppen P2 und P1 in die Dienstklasse IV,

findet nur statt, wenn der (die) Beamte (Beamtin) eine mindestens „gut“ lautende Dienstbeurteilung aufweist.

(10) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der (die) Beamte (Beamtin) in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(11) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem (der) Beamten (Beamtin) der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

(12) Dem (Der) Beamten (Beamtin) der Verwendungsgruppe P2 gebührt

1.

in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehalts,

2.

in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehalts,

3.

in der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehalts.

(13) Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe.

(14) Beamte (Beamtinnen) des Handwerklichen Dienstes können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden.

(15) Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen P2 und P1 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.

(16) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Beamte (Beamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(17) Nach der Beförderung rückt der (die) Beamte (Beamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Abs. 16 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung in die Dienstklasse IV ist die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe verbrachte Zeit übersteigt.

(18) Hat der (die) Beamte (Beamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(19) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 14, 15 und 17 angeführten Zeiten anzuwenden.

(20) Dem (Der) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes, der (die) die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er (sie) in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner (ihrer) Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(21) Für den (die) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage sinngemäß nach § 30 Oö. Landes-Gehaltsgesetz.

(22) Für Beamte (Beamtinnen) des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe P1 und P3 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe D und die Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen P4 und P5 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungs-gruppe E entsprechen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 155/2021)

  1. (3) Für den Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.

    (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)(Anm: LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022)

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