§ 29a Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 30.04.2032
  1. (1)Absatz eins,Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
    1. a)Litera aüber 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre,
    2. b)Litera bab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,
    3. c)Litera cab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahre
    einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014, 119/2020)einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014, 119/2020)
  2. (1a)Absatz eins a,Gebäudetechnische Systeme, die
    1. 1.Ziffer einsausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oderausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, fallen, oder
    2. 2.Ziffer 2von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
    sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)sind von den Anforderungen gemäß Absatz eins, ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2020)
  3. (1b)Absatz eins b,Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)Eine Inspektion nach Absatz eins, ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 7, Absatz 2, ausgestattet sind, nicht erforderlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2020)
  4. (2)Absatz 2,Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014, 30/2026)Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014, 30/2026)
  5. (3)Absatz 3,Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016)
  6. (4)Absatz 4,Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Absatz eins, Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist Paragraph 28, Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014)
  7. (5)Absatz 5,Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014)Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Überprüfungsberechtigten befugt. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014)
  8. (6)Absatz 6,Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)
  9. (7)Absatz 7,Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)

(1) Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung

a)

über 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre,

b)

ab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,

c)

ab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahre

einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014, 119/2020)

(1a) Gebäudetechnische Systeme, die

1.

ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder

2.

von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,

sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020LGBl.Nr. 13/2009)

(2) Die Inspektion hat für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW in einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(3) Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(4) Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(5) Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012Anmerkung, 20/2014LGBl.Nr. 13/2009)

(6) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW gemäß der Anlage 5 und in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erstellen ist. Dem Prüfbericht ist jedenfalls auch der letzte Befund über die Dimensionierung des Wärmeerzeugers anzuschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Prüfberichte in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 119/2020)

(7) Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 11.12.2020 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
    1. a)Litera aüber 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre,
    2. b)Litera bab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,
    3. c)Litera cab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahre
    einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014, 119/2020)einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014, 119/2020)
  2. (1a)Absatz eins a,Gebäudetechnische Systeme, die
    1. 1.Ziffer einsausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oderausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, fallen, oder
    2. 2.Ziffer 2von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
    sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)sind von den Anforderungen gemäß Absatz eins, ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2020)
  3. (1b)Absatz eins b,Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)Eine Inspektion nach Absatz eins, ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 7, Absatz 2, ausgestattet sind, nicht erforderlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2020)
  4. (2)Absatz 2,Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014, 30/2026)Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014, 30/2026)
  5. (3)Absatz 3,Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016)
  6. (4)Absatz 4,Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Absatz eins, Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist Paragraph 28, Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 20/2014)
  7. (5)Absatz 5,Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014)Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Überprüfungsberechtigten befugt. Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014)
  8. (6)Absatz 6,Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)
  9. (7)Absatz 7,Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)

(1) Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung

a)

über 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre,

b)

ab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,

c)

ab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahre

einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014, 119/2020)

(1a) Gebäudetechnische Systeme, die

1.

ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder

2.

von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,

sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020LGBl.Nr. 13/2009)

(2) Die Inspektion hat für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW in einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(3) Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(4) Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(5) Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012Anmerkung, 20/2014LGBl.Nr. 13/2009)

(6) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW gemäß der Anlage 5 und in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erstellen ist. Dem Prüfbericht ist jedenfalls auch der letzte Befund über die Dimensionierung des Wärmeerzeugers anzuschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Prüfberichte in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 119/2020)

(7) Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

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