§ 230 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des § 232 (vormals § 134e Oö. GBG 2001) abgegeben haben.Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des Paragraph 232, (vormals Paragraph 134 e, Oö. GBG 2001) abgegeben haben.
  2. (2)Absatz 2,Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamten (Beamtinnen) wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

L 2b 1

1

2.493,32.575,6

2

2.531,92.615,5

3

2.569,42.654,2

4

2.608,72.694,8

5

2.650,02.737,5

6

2.760,72.851,8

7

2.873,52.968,3

8

2.997,83.096,7

9

3.122,33.225,3

10

3.245,73.352,8

11

3.369,43.480,6

12

3.539,33.656,1

13

3.708,13.830,5

14

3.878,14.006,1

15

4.047,44.181,0

16

4.198,04.336,5

17

4.354,64.498,3

  1. (3)Absatz 3,Das Monatsentgelt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:

    Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs
    stufe
    Entlohnungs, stufe

    l 3

    l 2b 1

    1

    2.348,82.426,3

    2.568,42.653,2

    2

    2.379,72.458,2

    2.608,92.695,0

    3

    2.411,62.491,2

    2.651,82.739,3

    4

    2.444,72.525,4

    2.695,02.783,9

    5

    2.478,62.560,4

    2.740,52.830,9

    6

    2.531,42.614,9

    2.858,52.952,8

    7

    2.612,52.698,7

    2.987,63.086,2

    8

    2.699,92.789,0

    3.117,53.220,4

    9

    2.790,62.882,7

    3.246,63.353,7

    10

    2.882,62.977,7

    3.375,93.487,3

    11

    2.983,73.082,2

    3.504,03.619,6

    12

    3.082,63.184,3

    3.681,53.803,0

    13

    3.183,93.289,0

    3.858,73.986,0

    14

    3.284,93.393,3

    4.035,74.168,9

    15

    3.422,73.535,6

    4.212,64.351,6

    16

    3.560,23.677,7

    4.368,44.512,6

    17

    3.696,03.818,0

    4.532,44.682,0

    18

    3.832,63.959,1

    4.706,94.862,2

    19

    3.969,04.100,0

    4.863,65.024,1

    1. (4)Absatz 4,Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. l 3 einzustufen, wenn sie
      1. 1.Ziffer einsdie Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben,
      2. 2.Ziffer 2die Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) und Horterzieher (Horterzieherinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben oder
      3. 3.Ziffer 3eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Ziffer 26, zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.
      1. 1.Ziffer einsdie Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß § 98 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,
      2. 2.Ziffer 2die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß § 98 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, SchOG abgelegt haben,
      3. 3.Ziffer 3die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, SchOG abgelegt haben,
      4. 4.Ziffer 4die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß § 98 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, SchOG abgelegt haben,
      5. 5.Ziffer 5die Reife- und Diplomprüfung gemäß § 106 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, SchOG abgelegt haben,
      6. 6.Ziffer 6die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 106 Abs. 2 SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß Paragraph 106, Absatz 2, SchOG abgelegt haben,
      7. 7.Ziffer 7die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß § 106 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß Paragraph 106, Absatz 3, SchOG abgelegt haben,
      8. 8.Ziffer 8eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben odereine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Ziffer 26, zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben oder
      9. 9.Ziffer 9eine schulrechtlich gleichgestellte Prüfung abgelegt haben.
      1. 1.Ziffer einsin der Höhe von 53,3 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind,
      2. 2.Ziffer 2in der Höhe von 21,221,9 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind,
      3. 3.Ziffer 3in der Höhe von 74,276,6 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind,
      4. 4.Ziffer 4in der Höhe von 22,323,0 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind.
      1. 1.Ziffer einsim Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oderim Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß Paragraph 30 d, Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oder
      2. 2.Ziffer 2im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß Paragraph 30 d, Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.

      Gehalts-(Entlohnungs-) stufen

      Verwendungsgruppe
      L 2b 1
      Entlohnungsgruppe
      l 2b 1

      Verwendungsgruppe
      L 2b 1
      Verwendungsgruppe, L 2b 1

      Entlohnungsgruppe
      l 2b 1
      Entlohnungsgruppe, l 2b 1

      Euro

      Euro

      1 bis 5

      130,9

      126,7137,6

      133,2

      6 bis 11

      182,9

      177,1192,2

      186,1

      ab 12

      260,3

      252,0273,5

      264,8

      1. (11)Absatz 11,Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Abs. 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Absatz 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).

        Gruppenanzahl

        Gehaltsstufen

        ab der Gehalts-Gehaltsstufe
        stufe13
        ab der Gehaltsstufe, 13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        5 Gruppen 391,7 427,6 460,8
        4 Gruppen 330,8 258,3 382,6
        3 Gruppen 275,5 298,1 318,2
        2 Gruppen 230,0 250,2 265,1
        1 Gruppe 165,7 179,2 191,0

        5 Gruppen

        4 Gruppen

        3 Gruppen

        2 Gruppen

        1 Gruppe

        404,6

        341,7

        284,6

        237,6

        171,2

        441,7

        370,1

        307,9

        258,5

        185,1

        476,0

        395,2

        328,7

        273,8

        197,3

        1. (13)Absatz 13,Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind:

          Gruppenanzahl

          Entlohnungsstufen

          ab der Entlohnungs-Entlohnungsstufe
          stufe13
          ab der Entlohnungsstufe, 13

          1 bis 8

          9 bis 12

          Euro

          5 Gruppen 411,2 449,0 483,9
          4 Gruppen 347,1 376,1 401,8
          3 Gruppen 289,2 313,2 334,2
          2 Gruppen 241,6 262,7 278,3
          1 Gruppe 174,1 187,9 200,4

          5 Gruppen

          4 Gruppen

          3 Gruppen

          2 Gruppen

          1 Gruppe

          424,8

          358,6

          298,7

          249,6

          179,8

          463,8

          388,5

          323,5

          271,4

          194,1

          499,9

          415,1

          345,2

          287,5

          207,0

          1. (14)Absatz 14,Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind:

            Gruppenanzahl

            Gehaltsstufen

            ab der Gehalts-
            stufe 16
            ab der Gehalts-, stufe 16

            1 bis 10

            11 bis 15

            Euro

            5 Gruppen

            233,1

            237,7

            253,6

            4 Gruppen

            172,7

            178,8

            192,1

            3 Gruppen

            116,1

            120,0

            126,8

            2 Gruppen

            81,0

            83,1

            87,4

            1 Gruppe

            56,4

            59,4

            64,3

            1. (15)Absatz 15,Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind:

              Gruppenanzahl

              Entlohnungsstufen

              ab der Entlohnungs-
              stufeEntlohnungsstufe 16

              1 bis 10

              11 bis 15

              Euro

              5 Gruppen 326,0 332,4 354,5
              4 Gruppen 241,6 250,2 268,5
              3 Gruppen 162,5 167,9 177,3
              2 Gruppen 113,5 116,2 122,2
              1 Gruppe 78,9 83,1 89,6

              5 Gruppen

              4 Gruppen

              3 Gruppen

              2 Gruppen

              1 Gruppe

              336,8

              249,6

              167,9

              117,2

              81,5

              343,4

              258,5

              173,4

              120,0

              85,8

              366,2

              277,4

              183,2

              126,2

              92,6

              1. (16)Absatz 16,Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 23,324,1 Euro je Gruppe.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des § 232 (vormals § 134e Oö. GBG 2001) abgegeben haben.Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des Paragraph 232, (vormals Paragraph 134 e, Oö. GBG 2001) abgegeben haben.
  2. (2)Absatz 2,Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamten (Beamtinnen) wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

L 2b 1

1

2.493,32.575,6

2

2.531,92.615,5

3

2.569,42.654,2

4

2.608,72.694,8

5

2.650,02.737,5

6

2.760,72.851,8

7

2.873,52.968,3

8

2.997,83.096,7

9

3.122,33.225,3

10

3.245,73.352,8

11

3.369,43.480,6

12

3.539,33.656,1

13

3.708,13.830,5

14

3.878,14.006,1

15

4.047,44.181,0

16

4.198,04.336,5

17

4.354,64.498,3

  1. (3)Absatz 3,Das Monatsentgelt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:

    Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs
    stufe
    Entlohnungs, stufe

    l 3

    l 2b 1

    1

    2.348,82.426,3

    2.568,42.653,2

    2

    2.379,72.458,2

    2.608,92.695,0

    3

    2.411,62.491,2

    2.651,82.739,3

    4

    2.444,72.525,4

    2.695,02.783,9

    5

    2.478,62.560,4

    2.740,52.830,9

    6

    2.531,42.614,9

    2.858,52.952,8

    7

    2.612,52.698,7

    2.987,63.086,2

    8

    2.699,92.789,0

    3.117,53.220,4

    9

    2.790,62.882,7

    3.246,63.353,7

    10

    2.882,62.977,7

    3.375,93.487,3

    11

    2.983,73.082,2

    3.504,03.619,6

    12

    3.082,63.184,3

    3.681,53.803,0

    13

    3.183,93.289,0

    3.858,73.986,0

    14

    3.284,93.393,3

    4.035,74.168,9

    15

    3.422,73.535,6

    4.212,64.351,6

    16

    3.560,23.677,7

    4.368,44.512,6

    17

    3.696,03.818,0

    4.532,44.682,0

    18

    3.832,63.959,1

    4.706,94.862,2

    19

    3.969,04.100,0

    4.863,65.024,1

    1. (4)Absatz 4,Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. l 3 einzustufen, wenn sie
      1. 1.Ziffer einsdie Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben,
      2. 2.Ziffer 2die Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) und Horterzieher (Horterzieherinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben oder
      3. 3.Ziffer 3eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Ziffer 26, zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.
      1. 1.Ziffer einsdie Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß § 98 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,
      2. 2.Ziffer 2die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß § 98 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, SchOG abgelegt haben,
      3. 3.Ziffer 3die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, SchOG abgelegt haben,
      4. 4.Ziffer 4die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß § 98 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, SchOG abgelegt haben,
      5. 5.Ziffer 5die Reife- und Diplomprüfung gemäß § 106 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, SchOG abgelegt haben,
      6. 6.Ziffer 6die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 106 Abs. 2 SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß Paragraph 106, Absatz 2, SchOG abgelegt haben,
      7. 7.Ziffer 7die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß § 106 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß Paragraph 106, Absatz 3, SchOG abgelegt haben,
      8. 8.Ziffer 8eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben odereine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Ziffer 26, zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben oder
      9. 9.Ziffer 9eine schulrechtlich gleichgestellte Prüfung abgelegt haben.
      1. 1.Ziffer einsin der Höhe von 53,3 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind,
      2. 2.Ziffer 2in der Höhe von 21,221,9 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind,
      3. 3.Ziffer 3in der Höhe von 74,276,6 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind,
      4. 4.Ziffer 4in der Höhe von 22,323,0 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind.
      1. 1.Ziffer einsim Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oderim Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß Paragraph 30 d, Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oder
      2. 2.Ziffer 2im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß Paragraph 30 d, Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.

      Gehalts-(Entlohnungs-) stufen

      Verwendungsgruppe
      L 2b 1
      Entlohnungsgruppe
      l 2b 1

      Verwendungsgruppe
      L 2b 1
      Verwendungsgruppe, L 2b 1

      Entlohnungsgruppe
      l 2b 1
      Entlohnungsgruppe, l 2b 1

      Euro

      Euro

      1 bis 5

      130,9

      126,7137,6

      133,2

      6 bis 11

      182,9

      177,1192,2

      186,1

      ab 12

      260,3

      252,0273,5

      264,8

      1. (11)Absatz 11,Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Abs. 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Absatz 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).

        Gruppenanzahl

        Gehaltsstufen

        ab der Gehalts-Gehaltsstufe
        stufe13
        ab der Gehaltsstufe, 13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        5 Gruppen 391,7 427,6 460,8
        4 Gruppen 330,8 258,3 382,6
        3 Gruppen 275,5 298,1 318,2
        2 Gruppen 230,0 250,2 265,1
        1 Gruppe 165,7 179,2 191,0

        5 Gruppen

        4 Gruppen

        3 Gruppen

        2 Gruppen

        1 Gruppe

        404,6

        341,7

        284,6

        237,6

        171,2

        441,7

        370,1

        307,9

        258,5

        185,1

        476,0

        395,2

        328,7

        273,8

        197,3

        1. (13)Absatz 13,Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind:

          Gruppenanzahl

          Entlohnungsstufen

          ab der Entlohnungs-Entlohnungsstufe
          stufe13
          ab der Entlohnungsstufe, 13

          1 bis 8

          9 bis 12

          Euro

          5 Gruppen 411,2 449,0 483,9
          4 Gruppen 347,1 376,1 401,8
          3 Gruppen 289,2 313,2 334,2
          2 Gruppen 241,6 262,7 278,3
          1 Gruppe 174,1 187,9 200,4

          5 Gruppen

          4 Gruppen

          3 Gruppen

          2 Gruppen

          1 Gruppe

          424,8

          358,6

          298,7

          249,6

          179,8

          463,8

          388,5

          323,5

          271,4

          194,1

          499,9

          415,1

          345,2

          287,5

          207,0

          1. (14)Absatz 14,Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind:

            Gruppenanzahl

            Gehaltsstufen

            ab der Gehalts-
            stufe 16
            ab der Gehalts-, stufe 16

            1 bis 10

            11 bis 15

            Euro

            5 Gruppen

            233,1

            237,7

            253,6

            4 Gruppen

            172,7

            178,8

            192,1

            3 Gruppen

            116,1

            120,0

            126,8

            2 Gruppen

            81,0

            83,1

            87,4

            1 Gruppe

            56,4

            59,4

            64,3

            1. (15)Absatz 15,Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind:

              Gruppenanzahl

              Entlohnungsstufen

              ab der Entlohnungs-
              stufeEntlohnungsstufe 16

              1 bis 10

              11 bis 15

              Euro

              5 Gruppen 326,0 332,4 354,5
              4 Gruppen 241,6 250,2 268,5
              3 Gruppen 162,5 167,9 177,3
              2 Gruppen 113,5 116,2 122,2
              1 Gruppe 78,9 83,1 89,6

              5 Gruppen

              4 Gruppen

              3 Gruppen

              2 Gruppen

              1 Gruppe

              336,8

              249,6

              167,9

              117,2

              81,5

              343,4

              258,5

              173,4

              120,0

              85,8

              366,2

              277,4

              183,2

              126,2

              92,6

              1. (16)Absatz 16,Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 23,324,1 Euro je Gruppe.

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