§ 43 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999

§ 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 30/2010, 30/2026)Paragraph 22, Absatz eins bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010, 30/2026)

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.05.2010 bis 30.04.2026

§ 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 30/2010, 30/2026)Paragraph 22, Absatz eins bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010, 30/2026)

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